4. Behördenorganismus des Reiches. 105
phenwesens in den einzelnen Bezirken wird von Reichsbehörden
geführt, welche die Amtsbezeichnung »Oberpostdirektion: füh-
ren; diesen sind die Postämter, Telegraphenämter und Postagen-
turen untergeordnet.
Da nach Artikel 48 der Reichsverfassung das Post- und Tele-
graphenwesen für das gesammte Gebiet des deutschen Reiches als
einheitliche Verkehrsanstalten verwaltet werden, so erstreckt sich
die Zuständigkeit des Reichspostamts auf das gesammte Reichsge-
biet mit Einschluss Elsass-Lothringens. Hinsichtlich Bayerns und
Württembergs beschränkt sich seine Kompetenz, da diesen Staaten
die selbständige Verwaltung ihrer Postanstalten nach Artikel 52
gewährleistet ist, nur auf die Wahrnehmung der Geschäfte, welche
sich auf die Gesetzgebung und auf das Verhältniss zu andern Post-
verwaltungen beziehen.
$ 275.
E)j Reichsjustizamt.
Dasselbe besteht als selbständige oberste Reichsbehörde unter
der Leitung eines Staatssekretärs seit dem 1. Januar 1577. Zum
Geschäftskreise des Reichsjustizamtes gehören sämmtliche in das
Gebiet der Rechtspflege einschlagenden Angelegenheiten für das
Reich, insbesondere die Vorbereitung und Vertretung der auf diesem
Gebiete liegenden Gesetzentwürfe. Die Bearbeitung der Ausfüh-
rungsbestimmungen zu den bezüglichen Gesetzen, endlich die das
Reichsgericht betreffende Justizverwaltung. Auch gehört zu
seinem Ressort die Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfes
eines bürgerlichen Gesetzbuches.
$ 276.
t für die Verwaltung der Reichs-
eisenbahnen.
Durch Allerhöchsten Erlass vom 27. Mai 1678 (Gesetzblatt
1879 8. 193) ist verfügt worden, dass die Verwaltung der Reichs-
eisenbahnen von einem besonderen Reichsamte, als einer dem
Reichskanzler unmittelbar unterstellten Centralbehörde, geleitet
werden soll. Gegenwärtig steht diese Behörde in Personalunion
mit dem preussischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bis
jetzt sind aber die elsass-lothringischen Bahnen die einzigen Reichs-
eisenbahnen, wozu noch die gepachteten Bahnstrecken der luxem-
burgischen Wilhelmsbahn kommen. Unter der Leitung des Reichs-