4. Behördenorganiemus des Reiches. 107
Ressorts geführt wird, und die Bearbeitung der Zoll- und Steuer-
sachen. Das Schatzamt zerfällt in zwei Abtheilungen, deren erste
die Etats und allgemeinen Finanzsachen, die zweite den finanziellen
Theil der Zoll- und indirekten Steuerverwaltung speciell zu bear-
beiten hat. Vom Reichsschatzamt ressortiren die Reichshauptkasse,
die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, die Reichsschuldenverwal-
tung, die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern,
$279.
J) Die Reichsbankbehörden.
Die heutige Reichsbank ist wesentlich aus einer Umwandlung
der preussischen Bank in ein Reicheinstitut hervorgegangen. Das
schon von Frielrich dem Grossen 1765 begründete Bankinstitut
hatte nach manchen Umgestaltungen seine Organisation als preussi-
sche Bank durch die Bankordnung vom 5. Oktober 1846
erhalten \vergl. H. Schulze, Preussisches Staatsrecht B. IS. 300).
Auf dieser Grundlage bestand die preussische Bank bis zum Jahre
1875, wo durch das Gesetz vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt
S. 177) die Errichtung einer Reichsbank erfolgte, an welche die
preussische Bank durch ein preussisches Gesetz vom 27. März 1675
abgetreten wurde. Die Reichsbank ist eine vom Fiskus des Reiches
verschiedene juristische Person, steht aber unter Aufsicht und Lei-
tung des Reiches. Das Reich steht zur Reichsbank in einem dop-
pelten Rechtsverhältnisse, in einem privatrechtlichen und einem
staatsrechtlichen. Das privatrechtliche besteht darin, dass der
Reichsfiskus Mitglied der juristischen Person der Reichsbank ist,
an deren Gewinn theil nimmt und zur Geschäftsführung und Ver-
tretung derselben befugt ist; das staatsrechtliche in der Aufsicht
über den Geschäftsbetrieb der Bank vom Gesichtspunkt des staat-
lichen, volkswirthschaftlichen und überhaupt des öffentlichen In-
teresses aus. Dieser zwiefache Standpunkt des Reiches, der Reichs-
bank gegenüber, spricht sich in dem Dasein zweier verschiedener
Bankbehörden aus. Das Bankkuratorium übt die dem Reiche
zustehende hoheitliche Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der
Reichsbank aus. Den Vorsitz in dieser Behörde hat der Reichs-
kanzler, von den vier Mitgliedern ernennt eines der Kaiser, die
anderen werden vom Bundesrathe gewählt. Die dem Reiche zu-
ı Bamberger, Materialien zur Bankgesetzgebung (Hirth’s Annalen 1875
8. 835ff.).