110 L Von den Organen des deutschen Reiches.
lich, und nur den gesetzlichen Vorschriften zu folgen verpflichtet,
während sie sonst den Anordnungen des Reichskanzlers zu ge-
horchen hat.
Die Reichsschuldenverwaltung steht unter der Kontrolle der
Reichsschuldenkommission, welche eine Nachbildung der
preussischen Staatsschuldenkommission ist. Die Reichsschulden-
kommission führt 1} die Aufsicht über die Reichsschuldenverwal-
tung, 2) die Kontrolle über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes,
3) die Kontrolle über die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds,
4) über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung
der Banknoten der Reichsbank. Die Reichsschuldenkommission
besteht aus drei Mitgliedern des Bundesrathes, und zwar aus dem
Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungswesen und zwei
Mitgliedern dieses Ausschusses, ferner aus drei Mitgliedern des
Reichstages und aus dem Präsidenten des Rechnungshofes. Den
Vorsitz führt der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesrathes für
Rechnungswesen, bei dessen Behinderung ein anderes dem Bundes-
rathe angehöriges Mitglied der Kommission.
3) Verwaltung des Reichsinvalidenfonds. Durch Ge-
setz vom 23. Mai 1573 wurde aus der französischen Kriegsentschä-
digung ein Invalidenfonds im Betrage von 187 Mill. Thalern gebildet
und für dessen Verwaltung eine besondere Behörde niedergesetzt,
welche den Namen »Verwaltung des Reichsinvalidenfonds: führt.
Dieselbe ist von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert und
selbständig, sie unterliegt der oberen Leitung des Reichskanzlers
nur soweit, als dies mit der ihr beigelegten Unabhängigkeit verein-
bar ist; sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt, die Mit-
glieder vom Bundesrath jedes Mal auf drei Jahre gewählt. Die
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, der Vorsitzende
und die Mitglieder sind für die gesetzmässige Anlage, Vermehrung
und Verwaltung des Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und
haben vor ihrem Antritte einen Eid zu leisten: »dass sie sich von
Erfüllung dieser mit eigner Verantwortlichkeit obliegenden Pflich-
ten durch keine Anweisungen oder Verordnungen irgendwelcher
Art abhalten lassen wollen«. In dieser Beziehung sind sie unabhän-
gig vom Reichskanzler und haben jede Anweisung desselben auf
ihre Gesetzmässigkeit hin zu prüfen.