Zweite Abtheilung.
Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Erstes Kapitel.
Von der Reichsgesetzgebung'".
I. Vom Zustandekommen der Reichsgesetze.
$ 255.
1) Ueberelnstimmung von Bundesrath und Reichstag.
Der oberste Grundsatz für das Zustandekommen eines Reichs-
gesetzes ist in Artikel5 Absatz 1 der Reichsverfassung ausgesprochen:
»Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und
den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse bei-
der Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und
ausreichende.
Erst nachdem sich eine dieser beiden Körperschaften mit einem
Gesetzesentwurfe oder -vorschlage befasst hat, tritt das Zustande-
kommen eines Reichsgesetzes unter staatsrechtliche Regeln. Es
können wissenschaftliche Arbeiten, gleichartige Gesetze fremder
Länder, Vorarbeiten einer Kommission von Sachverständigen ? tha -
I Ueber Begriff und Wesen des Gesetzes, über Gesets im materiellen und
formellen Sinne vergl: Erstes Buch, Zweite Abthlg. Erstes Kapitel. Von der
Gesetzgebung $5 184—190. Dort befindet sich auch die ältere Literatur ange-
geben. Neueste Schriften sind: Laband, Staatsr. des deutschen Reichs in
Marquardsen’a Handbuch des öffentlichen Rechtes II. Bd. Erster Halbband,
1963. 8. 70 &. Hänel, Studien II (1890) 8. 36 ff, v. Martitz, Ueber den kon-
stitutionellen Begriff des Gesetzes nach deutschem Rechte (Zeitschr. für gesammte
Staatsw. B. XXXVI, H. 2). G. Meyer, Der Begriff des Gesetscs in Grün-
hut’s Zeitschrift, B. VIII, S. 1 ff. (1991), H. Rosin, Das Polizeiverordnungs-
recht in Preussen 1952.
2 Dasselbe gilt von den V'orberathungen einen Reichsgesetzentwurfes durch
den wiederbelebten preussischen Staatsrath. So bedeutsam an sich die Stellung
dieses Kollegiums sein mag, für das deutsche Reichsataatsrecht ist es irrelevant,
ob die Gesetzentwürfe, welche die preussische Regierung, als solche, beim Bun-
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