122 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
an gerechnet, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblattes
in Berlin ausgegeben worden ist {Reichsgesetz vom 10. Juli 1879
847). Das Reich übt seine Gesetzgebung regelmässig innerhalb
des ganzen Bundesgebietes aus, welches in dieser Beziehung
als eine Einheit gedacht wird. Dagegen steht nichts im \Vege, dass
auch Reichsgesetze erlassen werden, welche sich nicht auf das ganze
Bundesgebiet, sondern nur auf einzelne Theile desselben beziehen,
einerlei ob dieselben mit den Grenzen der Einzelstaaten zusammen-
fallen oder nicht. Auch wirken viele Reichsgesetze über
das Bundesgebiet hinaus; dahin gehören die Vorschriften über
Verbrechen, welche im Auslande begangen werden, Reichsstrafge-
setzbuch $ 4 ff, die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Gesetze und
manche andere gesetzliche Bestimmungen, indem das deutsche
Reich, wie jeder andere Staat, sich für befugt hält, seinen Angehöri-
gen, auch wenn sie sich ausserhalb seines Gebietes aufhalten, für
ihr Verhalten bindende Vorschriften zu ertheilen. Von welchem
Termin ab solche Gesetze, ausserhalb des Bundesgebietes, in Kraft
treten, muss in Ermangelung eines bestimmenden Reichsgesetzes,
für den einzelnen Fall, nach der eigenthümlichen Beschaffenheit
desselben beurtheilt werden.
6258.
II. Das Reichsverordnungsrecht. !
Für die richtige Auffassung des Verordnungsrechtes ist die von
Laband ausgeführte Unterscheidung zwischen Verordnungen im
materiellen und Verordnungen im formellen Sinne eben-
80 wichtig wie für die Gesetze. Verordnungen im materiellen Sinne
sind blosse Verwaltungsvorschriften, welche die Verwaltung sich
selber giebt, Instruktionen für die Behörden, denen sie kraft ihrer
dienstlichen Unterordnung zu gehorchen haben ; Verordnungen im
formellen Sinne enthalten eigentliche Rechtssätze, welche sich an
die Unterthanen wenden und welche diese kraft ihrer Unterthanen-
pflicht zu befolgen haben, die aber ausnahmsweise, kraft einer posi-
tiven Verfassungsbestimmung, auf dem Verordnungswege zu Stande
kommen können ‚B. I. 8 187 8.528).
Die deutsche Reicheverfassung enthält keinen allgemeingülti-
! Laband, B. II, 859, 07.68. G, Meyer, Lehrb. $ 165. v. Rönne, Il,
57#. Zorn, B.1, 58, 8,128 #, Besonders Seydel in Hirth’s Annalen 1874,
8. 1143, 1676, S.11 fl. D. Adolf Arndt, das Verordnungsrecht des deutschen
Reichs. Berlin und Leipzig 1883.