Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

122 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
an gerechnet, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblattes 
in Berlin ausgegeben worden ist {Reichsgesetz vom 10. Juli 1879 
847). Das Reich übt seine Gesetzgebung regelmässig innerhalb 
des ganzen Bundesgebietes aus, welches in dieser Beziehung 
als eine Einheit gedacht wird. Dagegen steht nichts im \Vege, dass 
auch Reichsgesetze erlassen werden, welche sich nicht auf das ganze 
Bundesgebiet, sondern nur auf einzelne Theile desselben beziehen, 
einerlei ob dieselben mit den Grenzen der Einzelstaaten zusammen- 
fallen oder nicht. Auch wirken viele Reichsgesetze über 
das Bundesgebiet hinaus; dahin gehören die Vorschriften über 
Verbrechen, welche im Auslande begangen werden, Reichsstrafge- 
setzbuch $ 4 ff, die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Gesetze und 
manche andere gesetzliche Bestimmungen, indem das deutsche 
Reich, wie jeder andere Staat, sich für befugt hält, seinen Angehöri- 
gen, auch wenn sie sich ausserhalb seines Gebietes aufhalten, für 
ihr Verhalten bindende Vorschriften zu ertheilen. Von welchem 
Termin ab solche Gesetze, ausserhalb des Bundesgebietes, in Kraft 
treten, muss in Ermangelung eines bestimmenden Reichsgesetzes, 
für den einzelnen Fall, nach der eigenthümlichen Beschaffenheit 
desselben beurtheilt werden. 
6258. 
II. Das Reichsverordnungsrecht. ! 
Für die richtige Auffassung des Verordnungsrechtes ist die von 
Laband ausgeführte Unterscheidung zwischen Verordnungen im 
materiellen und Verordnungen im formellen Sinne eben- 
80 wichtig wie für die Gesetze. Verordnungen im materiellen Sinne 
sind blosse Verwaltungsvorschriften, welche die Verwaltung sich 
selber giebt, Instruktionen für die Behörden, denen sie kraft ihrer 
dienstlichen Unterordnung zu gehorchen haben ; Verordnungen im 
formellen Sinne enthalten eigentliche Rechtssätze, welche sich an 
die Unterthanen wenden und welche diese kraft ihrer Unterthanen- 
pflicht zu befolgen haben, die aber ausnahmsweise, kraft einer posi- 
tiven Verfassungsbestimmung, auf dem Verordnungswege zu Stande 
kommen können ‚B. I. 8 187 8.528). 
Die deutsche Reicheverfassung enthält keinen allgemeingülti- 
! Laband, B. II, 859, 07.68. G, Meyer, Lehrb. $ 165. v. Rönne, Il, 
57#. Zorn, B.1, 58, 8,128 #, Besonders Seydel in Hirth’s Annalen 1874, 
8. 1143, 1676, S.11 fl. D. Adolf Arndt, das Verordnungsrecht des deutschen 
Reichs. Berlin und Leipzig 1883.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.