Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

6. Von der Reichsjustis. 137 
gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für 
welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden 
oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich be- 
sondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind«. Letzteres steht 
nur dem Reiche zu, indem es entweder besondere Gerichte 
selbst bestellt (Militärgerichte, Konsulargerichte' oder zulässt, 
d. h. den Einzelstaaten erlaubt, für gewisse Streitigkeiten, anstatt 
der regelmässigen durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschrie- 
bene Gerichte, besondere Gerichte herzustellen. Diese Befugniss 
steht aber den Einzelstaaten nur in den engen, durch die Reichege- 
setzgebung gezogenen Grenzen zu; $ 14 zählt auf: Rheinschiffahrts- 
und Elbzollgerichte, Agrargerichte, Gemeinde- und Gewerbege- 
richte. 
Das ganze Bundesgebiet bildet ein einheitliches Gebiet 
in Betreff der Rechtspflege, wo zwischen Inland und 
Ausland nicht mehr unterschieden wird. Die norddeut- 
sche Bundesverfassung Artikel 4 Nr. 11 erstreckte die Bundesge- 
setzgebung nur »auf die Bestimmungen über die wechselseitige 
Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung 
von Requisitionen überhaupt«, Weiter ging das norddeutsche Gesetz 
über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 (Gesetz- 
blatt S. 305 ff.), welches bereits den Grundsatz aussprach, dass alle 
Gerichte des Bundesgebietes sich in bürgerlichen und peinlichen 
Sachen gegenseitig Rechtshülfe zu leisten haben, ohne dass es einen 
Unterschied macht, ob das ersuchende und das ersuchte Gericht 
demselben Bundesstaate oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten 
angehören. Die Geltung dieses Gesetzes wurde durch Staatsverträge 
auf Baden und Süd-Hessen, bei Gründung des deutschen Reiches 
auf das ganze Reichsgebiet ausgedehnt. Die Bestimmungen dieses 
Gesetzes sind aber, mit Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 
und der Reichsprocessgesetze, thejls überflüssig geworden, theils in 
die Reichsjustizgesetze aufgenommen wurden, welche jetzt auch für 
die Rechtshülfe, auf dem Gebiete der ordentlichen streitigen Ge- 
richtsbarkeit, die praktisch anwendbaren Normen enthalten. 
Da alle deutschen Gerichte als Glieder eines einheitlichen 
Organismus gelten, so erstreckt sich die Gerichtsbarkeit jedes der- 
selben auf das ganze Bundesgebiet und alle in demselben befind- 
lichen Personen. Alle Urtheile, Entscheidungen und Verfügungen 
eind für das ganze Reich wirksam, als wären sie von den eigenen 
Landergerichten ausgegangen. Jedes deutsche Gericht kann an alle
	        
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