Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Vom deutschen Reiche überhaupt. 5 
Reich weicht von der herkömmlichen Schablone des Bundesstaates 
bedeutsam ab, ohne dass ihm ein wesentliches Merkmal des bundes- 
staatlichen Begriffes abgeht. Der Bundesstaat ist, wie wir gesehen, 
ein Erzeugniss des nordamerikanischen Staatslebens. In der Ver- 
fassung der Vereinigten Staaten von 1789 hat er seinen ersten Aus- 
druck gefunden; die Schweiz hat 1545 das amerikanische Vorbild 
kopirt. Auch der Entwurf einer deutschen Reichsverfassung vom 
29. März 1649 stand demselben ziemlich nahe. Die gegenwärtige 
Reichsverfassung hat dagegen dem Bundesstaatsbegriff den ge- 
schichtlich gewordenen Zuständen und den Machtverhältnissen 
Deutschlands in höchst origineller Weise anzupassen verstanden; 
sie fand bei ihrer Gründung zwei Fektoren vor, welche Nordamerika 
und der Schweiz völlig fremd waren, aber die vollste Berücksichti- 
gung erheischten. Dies war einerseits der monarchische Cha- 
rakter der bei weitem meisten deutschen Einzelstaaten; es musste 
der persönlichen Stellung der Fürsten Rechnung getragen werden, 
wie dies in der eigenartigen Institution des Bundesrathes ge- 
schehen ist. Andrerseits musste die überwiegende Machtstellung 
des preussischen Staates auch staatsrechtlich zum entsprechenden 
Ausdrucke gebracht werden. Wollte man die Reichsgewalt nicht 
in die Luft bauen, so musste man sie in ihren wichtigsten Funk- 
tionen mit der Staatsgewalt des bei weitem mächtigsten Einzelstaates 
organisch verbinden. Dies ist geschehen durch das mit der Krone 
Preussen untrennbar verbundene Bundespräsidium, welches 
jetzt erstim deutschen Kaiscrthum geinen adäquaten Ausdruck 
gefunden hat. Wie im Bundesrathe der monarchischen Stellung 
der Fürsten in den Einzelstaaten Rechnung getragen ist, #0 iet durch 
das Keiserthum ein monarchisches Element in die Gesammtver- 
fassung hineingetragen, welches uns berechtigt, den deutschen Bun- 
desstaat als Reich zu bezeichnen. 
Bei dieser ganz eigenartigen Gestaltung des deutschen Bundes- 
staates hat die Theorie sich oft zu sehr durch die fremdartigen 
Typen der beiden genannten republikanischen Bundesstaaten be- 
einflussen lassen, welche zwar unter die gemeinsame Theorie des 
Bundesstaates fallen, aber doch auf ganz anderem geschichtlichen 
Boden erwachsen sind. Das deutsche Reich will vielmehr aus der 
deutschen Geschichte heraus verstanden werden. Seine Verfassung 
wollte sich, wie der erhabene Neubegründer des Reiches bei der 
Eröffnung des Reichstages am 23. Februar 1867 betonte, san ge- 
wohnte frühere Verhältnisse anschliessen«.
	        
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