Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

6. Von der Reichsjustiz. 141 
Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten ergangenen Endur- 
theile, auch muss der Streitgegenstand in der Regel einen Werth von 
1500 Mark haben ! ‚Revisionssumme). Auch liegt selb ändlichim 
Begriffe der Revision, dass sie nicht auf unrichtige Feststellung der 
Beurtheilung des Thatbestandes gegründet werden kann, sondern 
nur auf die Behauptung, dass in dem angefochtenen Erkenntnisse 
ein Gesetz überhaupt nicht oder unrichtig angewendet worden sei, 
also eine Rechtsverletzung vorliege. Aber auch in dieser Bezie- 
hung findet eine eigenthümliche Beschränkung statt, indem $511 der 
Reichscivilprocessordnung bestimmt: »Die Revision kann nur darauf 
gestützt werden, dass die Entscheidung auf Verletzung eines Reichs- 
gesetzes oder eines Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über den 
Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus erstreckt, beruhes. (John, 
Ueber dieVorschrift des $511 in Behrend’s Zeitschr. VIL.S. 161ff.). 
Es wird also hier zwischen Reichsgesetz und Landeagesetz unter- 
schieden. Wegen behaupteter Verletzung eines Reichsgesetzes ist 
das Rechtsmittel der Revision unbedingt zulässig, wegen Verletzung 
eines blossen Landesgesetzes in der Regel nicht. Eine Ausnahme 
tritt nur ein, wenn sich das Gültigkeitsgebiet desselben auf die 
Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte bezieht, indem auch hier die 
Rechtseinheit durch die gleichmässigen Entscheidungen eines ober- 
sten Gerichtshofes gewahrt werden muss. Die in $511 aufgestellte 
Unterscheidung hat aber nicht durchweg Geltung. Nach $ 6 des Ein- 
führungsgesetzes zur Reichscivilprocessordnung kann mit Zustim- 
mung des Bundesrathes, durch kaiserliche Verordnung, nachträg- 
liche Genehmigung des Reichstages vorbehalten, verfügt werden, 
dass sowohl die Verletzung bestimmter in der Verordnung zu bezeich- 
nender Gesetze, obwohl sie nur für.Einen Oberlandesgerichtsbezirk 
gelten, dennoch die Revision begründen, wie auch, dass die Ver- 
letzung solcher Gesetze, welche in mehr als einem Oberlandesge- 
richtsbezirke gelten, die Revision nicht begründen sollen. (Ver- 
ordnung betr. die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten vom 25. September 1879. Reichsgesetzblatt S. 599). 
Wie oben erwähnt, findet die Zuständigkeit des Reichsgerichtes, als 
Revisionsgericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in der Regel 
für Bayern nicht statt; eine Ausnahme machen diejenigen Rechts- 
streitigkeiten, welche früher zur Zuständigkeit des Oberhandelage- 
richts gehörten oder welche durch besondere Reichsgesetze dem 
Reichsgerichte überwiesen worden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.