Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

7. Von der Verwaltung des Reiches. 155 
IV. Die Einnshmen des Reiches. 
$ 298. 
Im Allgemeinen. 
Die Einnahmen des Reiches zerfallen, wie die der Einzelstaaten, 
in privatrechtliche und staatsrechtliche (Bd. IS. 595). 
Erstere zieht das Reich aus den Erträgnissen des Reichsfinanzver- 
mögens oder der vom Reiche betriebenen gewerblichen Unterneh- 
mungen. Dahin gehören die Einnahmen aus dem Betriebe der 
Reichseisenbahnen, die Zinsen der verzinslich angelegten Fonds 
‘Reichsinvalidenfonds, Reichsfestungsbaufonds, Reichstagsgebäude- 
fonds‘ , die Einnahmen aus dem Betriebe der Reichsdruckerei, aus 
der Herausgabe des deutschen Reichs- und preussischen Staatsan- 
zeigers. 
Die staatsrechtlichen Einnahmen zerfallen in Gebühren und 
Steuern. Erstere fordert der Staat, weil jemand mit einer speciellen 
Staatsfunction in Berührung tritt und diese für ihn besonders thätig 
wird; letztere legt der Staat seinen Angehörigen als Zwangsbeiträge 
zu seinen Ausgaben auf, ohne jeden speciellen Verpflichtungsgrund, 
lediglich kraft seiner Staatsgewalt in einer einseitig von ihm be- 
stimmten Weise. Zu den Gebühren gehören die Gerichtsgebühren 
an das Reichsgericht und die Konsulargerichte, an die Gesandten 
und Konauln, an das Reichspatentamt, die Gebühren, welche für die 
Benutzung der Reichsanstalten der Post und Telegraphie entrichtet 
werden. Nach der bundesstaatlichen Natur des Reiches haben die 
Steuern einen doppelten Charakter, indem sie das Reich kraft sei- 
ner obersten selbständigen Finanzgewalt entweder den einzelnen 
Individuen oder den ihm untergeordneten Staaten auferlegt. Die 
ersteren sind Zölle, Verbrauchssteuern, Verkehrs- und Stempel- 
steuern, die letzteren die Matrikularbeiträge. 
A. Die Zölle. 
5 299. 
1) Geschichtliche Entwickelung!, 
Zu Zeiten des älteren deutschen Reiches galt allerdings das 
sogenannte Zollregal als kaiserliches Reservatrecht, nicht als Aus- 
fluss der Landeshoheit. Es konnte daher nur kraft kaiserlicher 
  
1) Für das ältere deutsche Reich: Moser, von den Reichstagsgeschäften, 
8.1457 ff. Derselbe, von der Landeshoheit in Steuersachen, $.723— 782. F.W.
	        
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