158 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
deren Fürsten durch den Anschluss bedeutende materielle Vortheile
zu theil wurden, ohne dass sie auf die Leitung des Zollsystems einen
Einfluss erhielten |Enklavensystem;. Den ersten derartigen Ver-
trag schloss Schwarzburg-Sondershausen für seine Unterherrschaft
am 25. Oktober 1819, darauf folgte Schwarzburg-Rudolstadt in Be-
treff seiner Unterherrschaft am 4. Juni 1622, es folgten dann an-
dere Fürsten für ihre enklavirten Landestheile, so Sachsen-\Veimar
am 27. Juni 1523 (für Allstedt , so Lippe-Detmold am 17. Juni
1526, Mecklenburg-Schwerin am 2. Dezember 1526, Anhalt-Bern-
burg am 10. Oktober 1623 und bez. am 17. Juni 1626; endlich und
zwar mit ihren ganzen Gebieten auch die beiden anderen
anhaltischen Herzogthümer (17. Juni 1526), Oldenburg wegen Bir-
kenfeld am 24. Juni 1530. Aber das war noch kein Zollverein,
sondern nur ein einheitliches Zolleystem mit Zollauschlüssen. Erst
mit Eintritt des Grossherzogthums Ilessen durch Vertrag vom
14. Februar 1528 entstand ein preussisch-hessischer Zollver-
ein, indem der grossherzoglich hessischen Regierung gleiche Rechte
in allen Zollangelegenheiten eingeräumt wurden 'beiderseitige Zu-
stimmung zu allen Tarifänderungen und sonstigen Zollangelegen-
heiten u. 8. w.). Zu gleicher Zeit waren Bayern und Württemberg
und die‘hohenzollernschen Fürstenthümer am 18. Januar 1525
zu einem süddeutschen Zollverein zusammengetreten. Um
aber das Vordringen des preussischen Zollsystems zu hemmen, bil-
dete sich ein mitteldeutscher Ilandelsverein, welchen He-
sen-Kassel, IIannover, Sachsen und die sächsischen Herzogthümer
abschlossen. In nichts einig, als im Gegensatz zu den Bestrebun-
gen Preussens, ohne feste positive Grundlagen eines einheitlichen
Zolleystems, bröckelte derselbe auseinander, als Preussen, über ihn
hinweg, dem süddeutschen Zollverein die Hand reichte. Nach-
dem zuerst das erbittert widerstrebende Kurhessen unter geün-
derten Regierungsverhältnissen am 25. August 1531 seinen Än-
schluss an das preussische Zollsystem erklärt hatte, kam am 22. März
1533 ein Vertrag zwischen Preussen und den mit ihm zollverein-
ten Staaten einerseits und den angeführten süddeutschen Ländern
andererseits zu, Stande, durch welchen der deutsche Zoll- und
Handelsverein recht eigentlich begründet wurde. Diesem traten
am 30. Mai 1633 das Königreich Sachsen, am 11. Mai 1934 die
grossherzoglich-herzoglich sächsischen, schwarzburgischen und
reussischen Lande bei, darauf folgte am 20. Februar 1535 Ilessen-
Homburg, am 12. Mai 1535 Baden, am 10. December desselben