Vom deutschen Reiche überhaupt. 7
Unterordnung unter die Reichsgewalt immer als Staaten beirach-
tet und bezeichnet wurden. Von ihnen retteten 39 ihr Dasein in
den deutschen Bund, dessen Mitgliederbestand bei seinen Ende
(1866) #4 betrug {$ 80. S. 180). Durch den deutschen Krieg von
1866 verloren Hannover, Kurhessen, Nassau, Holstein-Lauenburg
und Frankfurt a. M. ihre staatliche Existenz; 22 deutsche Staaten
traten in den norddeutschen Bund. Durch den Beitritt der drei
süddeutschen Staaten ist die Zahl der Einzelstaaten des deutschen
Reiches auf 25 gestiegen. Im Artikel 1 der Reichsverfassung sind
die Staaten aufgezählt, welche gegenwärtig das deutsche Reich bil-
den. Es sind dies die vier Königreiche: Preussen, Bayern, Sachsen
und Württemberg, die sechs Grossherzogthümer: Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen -Weimar, Mecklenburg-Strelitz,
Oldenburg, die fünf Herzogthümer: Braunschweig, Sachsen-Mei-
ningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, die
sieben Fürstenthümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son-
dershausen, Waldeck, Reuss älterer Linie, Reuss jüngerer Linie,
Schaumburg-Lippe, Lippe, die drei freien Städte: Lübeck, Bremen,
Hamburg. Das Herzogthum Lauenburg, welches seit dem 13.
Sept. 1865 mit der Krone Preussen in Personalunion vereinigt war,
ist in Gemässheit des Gesetzes vom 23. Juni 1876 dem preussischen
Staate einverleibt worden, sodass dessen besondere Aufführung ın
der Reichsverfassung nur noch eine historische Reminiscenz ist.
Es fragt sich, ob gerade dieser bei der Gründung des deutschen
Reiches vorhandene Bestand von 25 Staaten ein Verfassungssatz des
deutschen Reiches ist, an welchem nur durch ein verfassungs-
änderndes Gesetz oder gar nur durch einen neuen Vertrag aller
Einzelstaaten etwas verändert werden kann? Der Mitgliederbestand
kann sich ändern durch Wegfall eines der bestehenden 25 Staaten
oder durch Hinzutritt eines neuen Staates. Beide Fälle sind ge-
trennt zu beantworten.
1) Was zunächst den Wegfall eines Einzelstaates aus der
Reihe der Gliederstaaten betrifft, so hat die Reichsverfassung jedem
derselben eine Garantie wider jeden widerrechtlich gewaltsamen
Angriff auf seine Existenz gegeben, mag derselbe von revolutionären
Gewalten oder von anderen Mächten ausgehen. Aber auch die Auf-
hebung eines Einzelstaates wider seinen Willen durch das Reich
das Reich. $ 11. Die Rechte der Einzelstaaten. s ” Die Existenz der Einsel-
stasten. Zorn, B.I 55. Die Einzelataaten. 9.7