Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Vom deutschen Reiche überhaupt. 7 
Unterordnung unter die Reichsgewalt immer als Staaten beirach- 
tet und bezeichnet wurden. Von ihnen retteten 39 ihr Dasein in 
den deutschen Bund, dessen Mitgliederbestand bei seinen Ende 
(1866) #4 betrug {$ 80. S. 180). Durch den deutschen Krieg von 
1866 verloren Hannover, Kurhessen, Nassau, Holstein-Lauenburg 
und Frankfurt a. M. ihre staatliche Existenz; 22 deutsche Staaten 
traten in den norddeutschen Bund. Durch den Beitritt der drei 
süddeutschen Staaten ist die Zahl der Einzelstaaten des deutschen 
Reiches auf 25 gestiegen. Im Artikel 1 der Reichsverfassung sind 
die Staaten aufgezählt, welche gegenwärtig das deutsche Reich bil- 
den. Es sind dies die vier Königreiche: Preussen, Bayern, Sachsen 
und Württemberg, die sechs Grossherzogthümer: Baden, Hessen, 
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen -Weimar, Mecklenburg-Strelitz, 
Oldenburg, die fünf Herzogthümer: Braunschweig, Sachsen-Mei- 
ningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, die 
sieben Fürstenthümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son- 
dershausen, Waldeck, Reuss älterer Linie, Reuss jüngerer Linie, 
Schaumburg-Lippe, Lippe, die drei freien Städte: Lübeck, Bremen, 
Hamburg. Das Herzogthum Lauenburg, welches seit dem 13. 
Sept. 1865 mit der Krone Preussen in Personalunion vereinigt war, 
ist in Gemässheit des Gesetzes vom 23. Juni 1876 dem preussischen 
Staate einverleibt worden, sodass dessen besondere Aufführung ın 
der Reichsverfassung nur noch eine historische Reminiscenz ist. 
Es fragt sich, ob gerade dieser bei der Gründung des deutschen 
Reiches vorhandene Bestand von 25 Staaten ein Verfassungssatz des 
deutschen Reiches ist, an welchem nur durch ein verfassungs- 
änderndes Gesetz oder gar nur durch einen neuen Vertrag aller 
Einzelstaaten etwas verändert werden kann? Der Mitgliederbestand 
kann sich ändern durch Wegfall eines der bestehenden 25 Staaten 
oder durch Hinzutritt eines neuen Staates. Beide Fälle sind ge- 
trennt zu beantworten. 
1) Was zunächst den Wegfall eines Einzelstaates aus der 
Reihe der Gliederstaaten betrifft, so hat die Reichsverfassung jedem 
derselben eine Garantie wider jeden widerrechtlich gewaltsamen 
Angriff auf seine Existenz gegeben, mag derselbe von revolutionären 
Gewalten oder von anderen Mächten ausgehen. Aber auch die Auf- 
hebung eines Einzelstaates wider seinen Willen durch das Reich 
das Reich. $ 11. Die Rechte der Einzelstaaten. s ” Die Existenz der Einsel- 
stasten. Zorn, B.I 55. Die Einzelataaten. 9.7
	        
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