162 U. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
welche Rechte einzelner Bundesstaaten im Verhältniss zur Ge-
sammtheit festgesetzt sind. Alle übrigen Bestimmungen der
Zollvereinsverträge haben entweder die Natur einfacher Gesetze
oder blosser Verordnungen, wonach sich auch der Weg ihrer Ab-
änderung richtet. Was die Scheidung dieser beiden Bestandtheile
betrifft, so giebt es in Betreff der Bestimmungen der Verträge vom
16. Mai 1665 und vom 3. Juli 1567 ein sicheres äusseres Erkennt-
nissmittel, indem der Vertrag vom 16. Mai 1565 eine Eintheilung
des Stoffes nach staatsrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen
hat. Die Verabredungen von legislativem Charakter wurden in den
Vertrag selbst aufgenommen, die Verabredungen von »blos vorüber-
gehendem, reglementärem oder administrativem Charakter: wurden
in das Schlussprotokoll verwiesen.
Im ehemaligen Zollverein gab es keine Zollvereinsgesetze,
sondern nur völkerrechtliche Verabredungen, welche dahin gingen,
gewisse Gegenstände übereinstimmend gesetzlich zu regeln. Diese
Gesetze konnten aber, trotz ihres übereinstimmenden Inhalts, nur
als Landesgesetze gelten. Erst durch seine oben erwähnte
Reorganisation von 1567 erhielt der Zollverein gesetzgebende Or-
gane; für die Staaten des norddeutschen Bundes waren die s0 ent-
standenen Vorschriften Bundesgesetze, für die süddeutschen
Staaten Landesgesetze. Seit Gründung des deutschen Reiches
kommen die Zollgesetze ganz ebenso wie die übrigen Reichsgesetze
zu Stande und haben die gleiche staatsrechtliche Verbindlichkeit.
Die wichtigsten sind, aus der Zeit des norddeutschen Bundes, das
Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1669, aus der Zeit des deutschen
Reichs das Gesetz betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebie-
tes, den Ertrag der Zölle und der Tabakssteuer vom 15. Juli 1879,
abgeändert durch Reichsgesetze vom 6. Juni 1530, vom 19. und 21.
Juli 1881.
$ 301.
3) Das einheitliche deutsche Zoll- und Handelsgebiet.
»Deutschland bildet Ein Zoll- und Handelsgebiet,
umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze«. ;Artikel
33.) Im Ganzen fällt also das Reichsgebiet mit dem Reichszollge-
biet zusammen; doch finden davon zwei Ausnahnzen statt, welche
sich als Zollanschlüsse und als Zollausschlüsse darstellen.
Zollanschlüsse sind solche Gebiete, welche staatsrechtlich
nicht zum Reichsgebiete, wohl aber zum Reichszollgebiete gehören.