Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

7, Von der Verwaltung des Reiches. 169 
Stellung der Städte zu ihrem Landgebiete geschichtlich erklärt. Nach der 
früheren Verfassung waren die Städte zugleich die herrschenden Gemein- 
wesen, während das dazugehörige Gebiet nur als ein beherrschtes Unter- 
thanenland erschien. In Erinnerung an diese staatsrechtliche Stellung ist 
dieser Artikel 34 noch gefasst. Die Städte selbst, ale die Bezirke der 
Stadtgemeinden, müssen frei bleiben, bis sie selbst, als die herrschenden 
Stadtgemeinden, ihren Einschluss beantragen. Jedenfalls kann das Wört- 
chen »mits nur im kopulativen Sinne verstanden werden, d. h. die Stadt- 
bezirke und noch etwas anderes dazu. Vgl. darüber G. Meyer, Ver- 
waltungsrecht Th. II S. 305. Zorn, Staster. a.a. 0. 8. 258. Derselbe 
im Rechtslex. B. III S. 378. Gegen diese Ansicht besonders Laband 
a. a. 0.8. 260. 
$ 302. 
4) Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete des Zoll. 
Ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet ist ohne überein- 
stimmende Gesetzgebung über Eingangs- und Ausfuhrabgaben, 
sowie über die Durchfuhr von Waaren nicht denkbar. Darum legt 
die Reichsverfassung die Gesetzgebung über das Zollwesen dem 
Reiche bei, mit vollständigem Ausschluss der Einzelstaaten. Die 
Zollgesetzgebung wird, wie die Reichsgesetzgebung überhaupt durch 
Bundesrath und Reichstag ausgeübt. Aber nicht bloss die eigent- 
liche Gesetzgebung, auch das Verordnungsrecht ist den Einzelstaa- 
ten auf diesem Gebiete entzogen und steht dem Reiche zu. Sein 
Organ dafür ist der Bundesrath, welcher an die Stelle der Gene- 
ralkonferenzen des ehemaligen Zollvereins getreten ist. Der vom 
Reichstage und Bundesrathe gemeinsam zu handhabenden Gesetz- 
gebung wird das Recht des Bundesrathes gegenübergestellt. kraft 
dessen derselbe über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforder- 
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, 
auf dem Gebiete des Zollwesens und der Verbrauchssteuern, zu be- 
schliessen hat. Auch bei den Abstimmungen hierüber gilt der 
Grundsatz, dass im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Bun- 
desrathe die Stimme des Präsidiums, d. h. Preussens, den Ausschlag 
giebt, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Ein- 
richtungen ausspricht. Ausserdem geben viele Zoll- und Steuerge- 
setze dem Bundesrathe weitgehende Ermächtigungen in Betreff 
solcher Vorschriften, welche an sich nur gesetzlich geregelt werden 
könnten. Während so das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht 
auf diesem Gebiete den Einzelstaaten ganz entzogen ist, ist dagegen
	        
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