7, Von der Verwaltung des Reiches. 169
Stellung der Städte zu ihrem Landgebiete geschichtlich erklärt. Nach der
früheren Verfassung waren die Städte zugleich die herrschenden Gemein-
wesen, während das dazugehörige Gebiet nur als ein beherrschtes Unter-
thanenland erschien. In Erinnerung an diese staatsrechtliche Stellung ist
dieser Artikel 34 noch gefasst. Die Städte selbst, ale die Bezirke der
Stadtgemeinden, müssen frei bleiben, bis sie selbst, als die herrschenden
Stadtgemeinden, ihren Einschluss beantragen. Jedenfalls kann das Wört-
chen »mits nur im kopulativen Sinne verstanden werden, d. h. die Stadt-
bezirke und noch etwas anderes dazu. Vgl. darüber G. Meyer, Ver-
waltungsrecht Th. II S. 305. Zorn, Staster. a.a. 0. 8. 258. Derselbe
im Rechtslex. B. III S. 378. Gegen diese Ansicht besonders Laband
a. a. 0.8. 260.
$ 302.
4) Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete des Zoll.
Ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet ist ohne überein-
stimmende Gesetzgebung über Eingangs- und Ausfuhrabgaben,
sowie über die Durchfuhr von Waaren nicht denkbar. Darum legt
die Reichsverfassung die Gesetzgebung über das Zollwesen dem
Reiche bei, mit vollständigem Ausschluss der Einzelstaaten. Die
Zollgesetzgebung wird, wie die Reichsgesetzgebung überhaupt durch
Bundesrath und Reichstag ausgeübt. Aber nicht bloss die eigent-
liche Gesetzgebung, auch das Verordnungsrecht ist den Einzelstaa-
ten auf diesem Gebiete entzogen und steht dem Reiche zu. Sein
Organ dafür ist der Bundesrath, welcher an die Stelle der Gene-
ralkonferenzen des ehemaligen Zollvereins getreten ist. Der vom
Reichstage und Bundesrathe gemeinsam zu handhabenden Gesetz-
gebung wird das Recht des Bundesrathes gegenübergestellt. kraft
dessen derselbe über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforder-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen,
auf dem Gebiete des Zollwesens und der Verbrauchssteuern, zu be-
schliessen hat. Auch bei den Abstimmungen hierüber gilt der
Grundsatz, dass im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Bun-
desrathe die Stimme des Präsidiums, d. h. Preussens, den Ausschlag
giebt, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Ein-
richtungen ausspricht. Ausserdem geben viele Zoll- und Steuerge-
setze dem Bundesrathe weitgehende Ermächtigungen in Betreff
solcher Vorschriften, welche an sich nur gesetzlich geregelt werden
könnten. Während so das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht
auf diesem Gebiete den Einzelstaaten ganz entzogen ist, ist dagegen