Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

7. Von der Verwaltung des Reiches. ı 
hörden, sondern haben nur das Recht und die Pflicht, von dem Ver- 
fahren der Landesbehörden stets die genaueste aktenmässige Kennt- 
niss zu nehmen. Gelingt es ihnen nicht, die Beseitigung der von 
ihnen wahrgenommenen Mängel und Unregelmässigkeiten bei den 
Landesbehörden zu bewirken, so haben sie sich an den Bundesrath 
zu wenden, welcher über die von denselben zur Anzeige gebrachten 
Mängel endgültig zu entscheiden und deren Beseitigung zu bewir- 
ken hat. 
Die Gerichtsbarkeit in Zollsachen steht allen Einzel- 
staaten innerhalb ihres Gebietes zu, selbst denen, die keine eigene 
Zollverwaltung haben, womit auch das Begnadigungsrecht 
in Betreff solcher Strafen verbunden ist, welche von ihren eigenen 
Gerichten erkannt sind. Sämmtliche Einzelstaaten sind indessen 
zu gemeinsamer Ausübung der Strafrechtspflege verbunden, sämnıt- 
liche Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden haben als die 
Organe einer und derselben Strafgewalt zu handeln. 
Der Ertrag der Zölle fliesst in die Reichekasse, 
ihre Erhebung geschieht durch die Einzelstaaten für 
das Reich, an welches sie die erhobenen Beiträge abzuliefern 
haben. Dieser Ertrag besteht aus den gesammten von den Zöllen 
und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahmen. Hinsicht- 
lich der Erhebungs- und Verwaltungskosten findet keine Gemein- 
schaft statt, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Ge- 
biete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungskosten; nur 
einzelne Kosten sind durch besondere gesetzliche Bestimmungen 
auf das Reich übernommen. So hat man sich hinsichtlich desjeni- 
gen Theiles des Bedarfes, welcher an gegen das Ausland gelegenen 
Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenabezirkes für die 
Zollerhebungs- und Aufsichts- und Kontrollbehörden und Zoll- 
schutzwachen erforderlich ist, über Pauschsummen vereinigt, wel- 
che von den jährlich aufkommenden Bruttoeinnahmen an Zollge- 
fallen abzuziehen sind. »Die Festsetzung derselben beruht auf einer 
langjährigen, im Zollverein ausgebildeten und auf das Reich über- 
gegangenen Staatspraxis.« (Delbrück.) Die für jeden Grenzstaat 
festgestellte Pauschsumme hat ihre Grundlage in der Organisation 
der Zollerhebungsstellen und Schutzeinrichtungen an der Grenze. 
Diese Organisation ist daher nicht wie die der Zollstellen im In- 
nern dem Ermessen des Einzelstaates überlassen, sondern unter- 
liegt der Beschlussnahme des Bundesrathes. Solchen Staaten, wel- 
che einen im Verhältnisse zum Flächeninhalt und zur Bevölkerung
	        
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