172 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
des Landes besonders hohen Aufwand an Grenzzollverwaltungs-
kosten zu tragen haben, wird ein mit Rücksicht auf die konkreten
Umstände zu bemessender Zuschuss zur Pauschsumme gewährt.
Somit vergütet das Reich den Einzelstaaten durch die Pausch-
summe und die Zuschüsse gewisse Leistungen, welche dieselben in
seinem Interesse zu verrichten haben. Die Feststellung der von den
einzelnen Staaten abzuliefernden Beträge erfolgt nach Artikel 39
der Reichsverfassung durch den Bundesrath in folgender Weise:
»Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die
nach dem Jahres- und Bücherabschlusse aufzustellenden Finalnb-
schlüsse über die im Laufe eines Vierteljahres bez. während des
Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und
nach Artikel 38 zur Reichskasse fliessenden Verbrauchssteuern
werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach voran-
gegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in
welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden
diese Uebersichten an den Ausschuss des Bundesrathes für das
Rechnungswesen eingesandt. Der letztere stellt auf Grund dieser
Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes
Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und
setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundes-
staaten in Kenntniss, legt auch alljährlich die schliessliche Fest-
stellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem l3undesrathe
vor. Der Bundesrath beschliesst über diese Feststellung.«
$ 303.
B, Reichsverbrauchssteuern.
Im Gegensatz zu den Grenzzöllen, welche von ausländischen
Waaren erhoben werden, lasten die Verbrauchssteuern auf Gegen-
ständen des Verbrauchs, welche im Inlande gewonnen werden.
Schon zu Zeiten des Zollvereins fand in Betreff verschiedener sol-
cher Abgaben eine auf Vereinbarung beruhende Gemeinschaft
statt. Durch die Verfassung des norddeutschen Bundes wurde die
Besteuerung des im ]undesgebiete gewonnenen Salzes und Ta-
baks, bereiteten Branntweins, Biers und aus Rüben und anderen
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckerse und Syrups der
Bundesgesetzgebung unterstellt und die Einnahmen aus diesen
Abgaben den Bundeskassen zugewiesen. Durch die Reichsver-