7. Von der Verwaltung des Reiches, 175
ländischen Tabaks in Form eines Grenzzolles, die des im Inlande
gewonnenen, welcher zum Verkaufe im deutschen Zollgebiete be-
stimmt ist, ist dagegen regelmässig einer Besteuerung nach dem
Gewichte unterworfen (100 Kilogramm 45 Mark), welches derselbe
im fermentirten oder getrockneten, fabrikationsreifen Zustande hat.
Für Tabakspflanzungen auf Grundstücken von weniger als vier Ar
Flächengehalt findet die Besteuerung nach der Bodenfläche statt
Steuerpflichtig ist der Tabakspflanzer; bei dem nach dem Gewichte
versteuerten Tabak geht die Steuerpflicht in Folge der erstmaligen
Veräusserung auf den Käufer oder sonstigen Erwerber über, wobei
aber der bisherige Verpflichtete so lange solidarisch verhaftet bleibt,
bis er seiner Haftung von der Steuerbehörde ausdrücklich entbun-
den ist. Eine Rückerstattung der Steuer findet statt, wenn Tabak.
oder Tabaksfabrikate in das Zollausland ausgeführt werden, eine
Stundung bei Aufnahme des Tabaks in zollfreie Niederlagen. Die
Erhebung der Tabakssteuer erfolgt durch die Einzelstaaten, der
Ertrag fliesst in die Reichskasse. Die in Abrechnung zu bringen-
den Erhebungskosten werden durch Bundesrathsbeschluss festge-
stellt.
c) Die Zuckersteuer!. Während der vom Auslande ein-
gehende Zucker stets einem Eingangszolle unterworfen war, hat
sich die liesteuerung des im Inlande gewonnenen Zuckers erst ent-
wickelt, seitdem die Bereitung des Zuckers aus Runkelrüben
grössere Dimensionen annahm. Im Jahre 1841 verpflichteten sich
die Zollvereinsstaaten, gemeinsame Grundsätze über die Besteue-
rung des Runkelrübenzuckers gesetzlich einzuführen. So wurden
Normen vereinbart, welche in den Einzelstaaten als Landesgesetz
angenommen wurden. !In Preussen die Verordnung betreffend die
Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers vom 7. August
1846.) Darauf folgte eine Reihe weiterer Vereinbarungen unter
den Zollvereinsstaaten, welche durch den Zollvereinsvertrag vom
6. Juli 1867 aufrecht erhalten wurden. Nach der Wiederherstellung
des Zollvereins im Jahre 1667 ist die Zuckerbesteuerung geregelt
worden, besonders durch das Zollvereinsgesetz betreffend die Be-
steuerung des Zuckers vom 26. Juni 1569, neben welchem noch
iv. Aufsess, Art. »Rübenzuckerstouer« im Rechtslex. B. III. S. 456 fi.
v. Kaufmann, Die Zuckerindustrie in ihrer wirthschaftlichen und steuerfiska-
lischen Bedeutung für die Staaten Europas. 1878. F. G. Schulse, Dic deut-
sohe Zuokerfrage mit besonderer Beziehung auf die Runkelrübenzuokerfsbrika-
tion. Jena 1850. G. Meyera.a.O. S. 314.