Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

7. Von der Verwaltung des Reiches, 175 
ländischen Tabaks in Form eines Grenzzolles, die des im Inlande 
gewonnenen, welcher zum Verkaufe im deutschen Zollgebiete be- 
stimmt ist, ist dagegen regelmässig einer Besteuerung nach dem 
Gewichte unterworfen (100 Kilogramm 45 Mark), welches derselbe 
im fermentirten oder getrockneten, fabrikationsreifen Zustande hat. 
Für Tabakspflanzungen auf Grundstücken von weniger als vier Ar 
Flächengehalt findet die Besteuerung nach der Bodenfläche statt 
Steuerpflichtig ist der Tabakspflanzer; bei dem nach dem Gewichte 
versteuerten Tabak geht die Steuerpflicht in Folge der erstmaligen 
Veräusserung auf den Käufer oder sonstigen Erwerber über, wobei 
aber der bisherige Verpflichtete so lange solidarisch verhaftet bleibt, 
bis er seiner Haftung von der Steuerbehörde ausdrücklich entbun- 
den ist. Eine Rückerstattung der Steuer findet statt, wenn Tabak. 
oder Tabaksfabrikate in das Zollausland ausgeführt werden, eine 
Stundung bei Aufnahme des Tabaks in zollfreie Niederlagen. Die 
Erhebung der Tabakssteuer erfolgt durch die Einzelstaaten, der 
Ertrag fliesst in die Reichskasse. Die in Abrechnung zu bringen- 
den Erhebungskosten werden durch Bundesrathsbeschluss festge- 
stellt. 
c) Die Zuckersteuer!. Während der vom Auslande ein- 
gehende Zucker stets einem Eingangszolle unterworfen war, hat 
sich die liesteuerung des im Inlande gewonnenen Zuckers erst ent- 
wickelt, seitdem die Bereitung des Zuckers aus Runkelrüben 
grössere Dimensionen annahm. Im Jahre 1841 verpflichteten sich 
die Zollvereinsstaaten, gemeinsame Grundsätze über die Besteue- 
rung des Runkelrübenzuckers gesetzlich einzuführen. So wurden 
Normen vereinbart, welche in den Einzelstaaten als Landesgesetz 
angenommen wurden. !In Preussen die Verordnung betreffend die 
Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers vom 7. August 
1846.) Darauf folgte eine Reihe weiterer Vereinbarungen unter 
den Zollvereinsstaaten, welche durch den Zollvereinsvertrag vom 
6. Juli 1867 aufrecht erhalten wurden. Nach der Wiederherstellung 
des Zollvereins im Jahre 1667 ist die Zuckerbesteuerung geregelt 
worden, besonders durch das Zollvereinsgesetz betreffend die Be- 
steuerung des Zuckers vom 26. Juni 1569, neben welchem noch 
iv. Aufsess, Art. »Rübenzuckerstouer« im Rechtslex. B. III. S. 456 fi. 
v. Kaufmann, Die Zuckerindustrie in ihrer wirthschaftlichen und steuerfiska- 
lischen Bedeutung für die Staaten Europas. 1878. F. G. Schulse, Dic deut- 
sohe Zuokerfrage mit besonderer Beziehung auf die Runkelrübenzuokerfsbrika- 
tion. Jena 1850. G. Meyera.a.O. S. 314.
	        
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