178 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. '
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C, Andere Reichssteuern.
a Die Wechselstempelsteuer!. Dieselbe wurde im
norddeutschen Bunde als Bundessteuer eingeführt Bundesgesetz
betreffend die Erhebung einer Wechselstempelsteuer im norddeut-
schen Bunde vom 10. Juni 1669). Nach Gründung des deutschen
Reiches wurde sie auch auf die süddeutschen Staaten und Elsass-
Lothringen ausgedehnt und durch ein Reichsgesetz vom 4. Juni
1579 den neuen Währungsverhältnissen angepasst. \Vas das Steuer-
objekt anbetrifft, so unterliegen dieser Steuer, als einer »die Besitz-
veränderung von in wechselmässige Form gekleideten Schuldforde-
rungen treflenden Verkehrssteuer«, alle im Herrschaftsgebiete der
deutschen Reichsgesetzgebung vor sich gehenden Verkehrsakte in
Wechseln (Landgrafa.a.O.'. Den Wechseln gleichgestellt sind
Zahlungsversprechen auf Ordre und Anweisungen, welche von
Kaufleuten auf Kaufleute ausgestellt werden. Die Höhe der Steuer
richtet sich nach dem l3etrage des Wechsels oder der anderweiten
steuerpflichtigen Urkunde. Der Ertrag der Steuer fliesst in die
Reichskasse. Jedem Bundesstaate werden aber als Aequivalent für
die Thätigkeit seiner Behörden bei Ausführung des Gesetzes von
den in seinem Gebiete erzielten Einnahmen zwei Prozent aus der
Reichskasse gewährt.
b Steuer von Aktien, Renten und Schuldverschrei-
bungen, Schlussnoten, Lotterieloosen und Rechnungen.
Da der Verkehr mit \Verthpapieren und der sogenaunte Börsen-
verkehr in den deutschen Einzelstaaten nirgends besteuert war, so
suchte das Reichsgesetz vom 1. Juli 1551 die Erhebung von Reichs-
stempelabgaben betreffend auch diesen, als Besteuerungssobjekt,
zu treffen und die auf ihn, in Form einer Stempelsteuer gelegte Ab-
gabe für die Reichskasse zu verwerthen. Die Steuer liegt auf Aktien,
Renten und Schuldverschreibungen, Schlussnoten, Rechnungen
und Lotterielosen. Bei Aktien, Renten und Schuldrerschreibungen
wird die Steuer von inländischen \WVerthpapieren bei deren Aus-
! Landgraf, Art. Wechselstempel in Rechtslex. B. III. S. 1293 ff.
Hoyer, Kommentar zum Wechselstempelsteuergesetze. Berlin 1571. Q. Meyer
0. 8 356 ff.
2 Reichsgesetz betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli
1991. Kommentare von Krökel Berlin 1853, von Freudenstein. 2. Aufl.
Minden 1553. G. Meyera.a.O.S. 359.