Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

178 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. ' 
$ 304. 
C, Andere Reichssteuern. 
a Die Wechselstempelsteuer!. Dieselbe wurde im 
norddeutschen Bunde als Bundessteuer eingeführt Bundesgesetz 
betreffend die Erhebung einer Wechselstempelsteuer im norddeut- 
schen Bunde vom 10. Juni 1669). Nach Gründung des deutschen 
Reiches wurde sie auch auf die süddeutschen Staaten und Elsass- 
Lothringen ausgedehnt und durch ein Reichsgesetz vom 4. Juni 
1579 den neuen Währungsverhältnissen angepasst. \Vas das Steuer- 
objekt anbetrifft, so unterliegen dieser Steuer, als einer »die Besitz- 
veränderung von in wechselmässige Form gekleideten Schuldforde- 
rungen treflenden Verkehrssteuer«, alle im Herrschaftsgebiete der 
deutschen Reichsgesetzgebung vor sich gehenden Verkehrsakte in 
Wechseln (Landgrafa.a.O.'. Den Wechseln gleichgestellt sind 
Zahlungsversprechen auf Ordre und Anweisungen, welche von 
Kaufleuten auf Kaufleute ausgestellt werden. Die Höhe der Steuer 
richtet sich nach dem l3etrage des Wechsels oder der anderweiten 
steuerpflichtigen Urkunde. Der Ertrag der Steuer fliesst in die 
Reichskasse. Jedem Bundesstaate werden aber als Aequivalent für 
die Thätigkeit seiner Behörden bei Ausführung des Gesetzes von 
den in seinem Gebiete erzielten Einnahmen zwei Prozent aus der 
Reichskasse gewährt. 
b Steuer von Aktien, Renten und Schuldverschrei- 
bungen, Schlussnoten, Lotterieloosen und Rechnungen. 
Da der Verkehr mit \Verthpapieren und der sogenaunte Börsen- 
verkehr in den deutschen Einzelstaaten nirgends besteuert war, so 
suchte das Reichsgesetz vom 1. Juli 1551 die Erhebung von Reichs- 
stempelabgaben betreffend auch diesen, als Besteuerungssobjekt, 
zu treffen und die auf ihn, in Form einer Stempelsteuer gelegte Ab- 
gabe für die Reichskasse zu verwerthen. Die Steuer liegt auf Aktien, 
Renten und Schuldverschreibungen, Schlussnoten, Rechnungen 
und Lotterielosen. Bei Aktien, Renten und Schuldrerschreibungen 
wird die Steuer von inländischen \WVerthpapieren bei deren Aus- 
! Landgraf, Art. Wechselstempel in Rechtslex. B. III. S. 1293 ff. 
Hoyer, Kommentar zum Wechselstempelsteuergesetze. Berlin 1571. Q. Meyer 
0. 8 356 ff. 
2 Reichsgesetz betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 
1991. Kommentare von Krökel Berlin 1853, von Freudenstein. 2. Aufl. 
Minden 1553. G. Meyera.a.O.S. 359.
	        
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