7. Von der Verwaltung des Reiches. 179
gabe entrichtet, bei ausländischen vom ersten Rechtsgeschäfte,
welches im Reichsgebiete vorgenommen wird. lei Schlussnoten
und Rechnungen bildet die Ausstellung derselben den Gegenstand
der Besteuerung, bei Lotterielosen die Veranstaltung öffentlicher
Lotterien oder Ausspielungen im Reichsgebiete, der im Reichsge-
biete stattfindende Vertrieb der Loose oder der Ausweisungen über
Spieleinlagen von ausländischen öffentlichen Lotterien oder Aus-
spielungen. Die Pflicht zur Steuerentrichtung liegt im ersten Falle
dem Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung, im letzten dem-
jenigen ab, der die ausländischen Loose oder Ausweisungen über
Spieleinlagen in das Reichsgebiet einführt oder empfängt $$ 12 und
14 des Gesetzes’. Der Ertrag dieser Steuer fliesst in die Reichskasse
nach Abzug der Erhebungs- und Verwaltungskosten, für welche
jedem Steate zwei Prozent seiner Einnahme zu Gute gerechnet
werden.
c) Die Spielkartensteuer. Spielkarten unterlagen in
Preussen und anderen deutschen Staaten längst der Besteuerung.
Durch das Reichsgesetz betreffend die Spielkartenstempelsteuer vom
3. Juli 1878 ist dieselbe zur ausschliesslichen Reichssteuer gemacht,
und zwar in der Form einer Stempelsteuer. Die Steuer wird nicht
von dem Konsumenten eingezogen, sondern von dem Fabrikanten
oder von dem, welcher Spielkarten ins Reichsgebiet einführt. Die
Erhebung erfolgt durch die Einzelstaaten für die Reichskasse, wel-
chen fünf Prozent der Einnahme für Erhebungs- und Verwaltungs-
kosten vergütet werden.
d) Steuer der Banken. Nach dem Reichsbankgesetze vom
14. März 1575 8 9 haben alle Notenbanken, deren Notenumlauf ihren
Baarvorrath und den ihnen zugewiesenen steuerfreien Betrag über-
steigt, von dem Ueberschusse eine Steuer von jährlich fünf Prozent
an die Reichskasse zu entrichten. Die Abgabe, welche die Reichs-
bank ausserdem als Quote ihres Reingewinns an die Reichskasse zu
zahlen hat, wird anderwärts besprochen werden (unter Bankwesen).
$ 305.
D) Beiträge der Einzelstaaten, besonders Matrikular-
beiträge.
In einem zusammengesetzten Staate ist ein zweifaches Finanz-
system möglich. Die Centralgewalt wendet sich zur Beschaffung
der ihr für Aufgaben nöthigen Geldmittel entweder unmittelbar an
" 12°