186 I. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
»Die Kontrolle des gesammten Haushaltes des deutschen Reiches
wird von der preussischen Oberrechnungskammer unter der Be-
zeichnung Rechnungshof des deutschen Reiches nach Maassgabe der
in dem Gesetze vom 11. Februar 1575 enthaltenen Vorschriften ge-
führt.« Das preussische Gesetz vom 27. März 1872 behandelt übri-
gens die materiellen Grundsätze, welche die Oberrechnungskammer
bei Prüfung der Rechnungen zu befolgen hat, nur insoweit, als es
sich dabei um die verfassungsmässigen Befugnisse des Landtages
handelt; im Uebrigen bleiben, bis zum Zustandekommen eines um-
fassenden Etatsgesetzes, die einschlägigen Bestimmungen der alt-
bewährten Instruktion vom 18. December 1624 in Kraft. Dies gilt
auch vom Rechnungshof des deutschen Reiches, welcher bis jetzt
noch wesentlich nach preussischen Normen zu verfahren hat. Eine
definitive gesetzliche Organisation des Rech hofes des d
Reiches hat bis jetzt nicht stattgefunden. Derselbe ist bis auf den
heutigen Tag eine mit der preussischen Oberrechnungskammer kom-
binirte, lediglich für die Zwecke der Reichsverwaltung bestimmte
Behörde, welche ihre Sitzungen getrennt von denen der preussi-
schen Oberrechnungskammer hält. :Ueber die Einrichtung des
Rechnungshofes vergl. oben $ 297).
Der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen salle diejenigen
Rechnungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Reichs-
haushaltsetats und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterla-
gen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, ingleichen die
Rechnungen derjenigen Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche
aus Reichsmitteln unterhalten oder mit Zuschüssen bedacht werden
und deren Verwaltung lediglich durch Reichebehörden oder doch
vom Reichswegen angestellte Beamte, ohne Betheiligung der In-
teressenten an der Rechnungsabnahme oder Entlastung geführt
wird.« (Ausgeschlossen sind nur die geheimen Fonds des auswärti-
gen Amtes, Rechnungen von untergeordneter Bedeutung.) Ebenso
liegt ihm ob die Kontrolle über Naturalien, Vorräthe, Materialien
und überhaupt das gesammte, nicht in Geld bestehende Eigenthum
des Reiches. Zu diesem Zwecke sind ihm von den Reichsbehörden,
Betriebsanstalten und Instituten vollständige Inventarien vorzu-
legen. Ach hat der Rechnungshof die Verwaltung der Reichs-
schulden zu prüfen.
Die Thätigkeit des Rechnungshofes erscheint als eine dreifache:
1) zunächst als eine kalkulatorische Rechnungskontrolle der
Kassenrechnungen nebst den dazu gehörigen Belegen (Superrevision