Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

158 ll. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
stand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.«e Aber 
nicht bloss die Zweckbestimmung der Titel, sondern auch die mit 
den einzelnen Positionen verbundenen Bemerkungen sind für 
die Finanzverwaltung maassgebend und muss deshalb auch der 
Rechnungshof seine Prüfung darauf erstrecken, ob die Finanzver- 
waltung auch diesen Bemerkungen hinreichend entsprochen hat. 
Der Rechnungshof führt seine gesammte Kontrolle nicht nur 
im Interesse einer geordneten Finanzwirthschaft, sondern vor allem 
auch um die Schlusskontrolle durch die gesetzgebenden Or- 
gane, Bundesrath und Reichstag, vorzubereiten oder überhaupt 
möglich zu machen. Dem Reichstag ist die allgemeine Rechnung 
über den Jahreshaushalt nebst den Bemerkungen des Rechnungs- 
hofes vorzulegen, welche sich auf die kalkulatorische Uebereinstim- 
mung der allgemeinen Rechnung mit den vom Rechnungshof reri- 
dirten Kassenrechnungen, auf die etwaigen Abweichungen der 
Finanzverwaltung von gesetzlichen Vorschriften und auf die Ab- 
weichungen der thatsächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben 
von den Ansätzen und l3ewilligungen des Etats erstrecken sollen. 
Diesen Bemerkungen hat der Rechnungshof eine Denkschrift bei- 
zufügen, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der von ihm vor- 
genommenen Prüfung übersichtlich zusammenfasst. Auf Grund 
einer erneuten Prüfung durch ihre Budgetkommission, deren Stelle 
beim Bundesrath der Ausschuss für Rechnungswesen vertritt, fassen 
dann der Bundesrath und der Reichstag ihren Beschluss über Er- 
theilung oder Versagung der Entlastung 'Decharge) an den Reichs- 
kanzler. Dieser Beschluss erfolgt nicht, wie die Feststellung des 
Etats, in einheitlicher Gesetzesform, sondern jede der beiden Kör- 
perschaften fasst ihren Beschluss für sich, doch ist die Entlastung 
rechtsgültig erst dann erfolgt, wenn beide Körperschaften sie er- 
theilt haben. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn beide Körper- 
schaften oder eine derselben dem Reichskanzler die Entlastung 
versagt, darüber enthält die Reichsverfassung keine Bestimmung.
	        
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