8. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 193
gang aller bisherigen Landesposten auf den Bund erfolgte am 1. Ja-
nuar 1868. Mit diesem Tage traten auch die beiden Gesetze in
Kraft, welche zur Ausführung des Abschnittes VIII beschlossen
waren, das Gesetz über das Postwesen des norddeutschen Bundes
vom 2. November 1967 und das Gesetz über das Posttaxwesen im
Gebiete des norddeutschen Bundes vom 4. November 1867. Darauf
folgte das Gesetz über die Portofreiheiten im Gebiete des norddeut-
schen Bundes vom 5. Juni 1869. Infolge der Erweiterung des nord-
deutschen Bundes zum deutschen Reiche traten für das Postwesen
nicht unwesentliche Veränderungen ein. In den Anschlussverträgen
vom November 1870 und den dazugehörigen Schlussprotokollen
wurde den Königreichen Bayern und Württemberg ihre eigene Post-
verwaltung erhalten und auch die Reichsgeretzgebung in Betreffihrer
Postverhältnisse mannigfach eingeschränkt. Die Postgesetzgebung
des deutschen Reiches beruht in allen Stücken auf der des norddeut-
schen Bundes, wie diese auf der Preussens beruht hatte. Die beiden
Reichsgesetze vom 28. Oktober 1871 über das Postwesen des deut-
schen Reiches und über das Posttaxwesen im Gebiet des deutschen
Reiches sind mit dem 1. Januar 1872 in Kraftgetreten. Die Rechts-
verhältnisse der Post zu den Eisenbahnen haben in dem sogenannten
Eisenbahnpostgesetze vom 20. December 1575 ihre Regelung erfah-
ren. Zufolge Gesetzes vom 17. Mai 1873 betreffend einige Abin-
derungen des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober
1871, trat mit dem 1. Januar 1874 eine auf einfacheren Grund-
sätzen beruhende, tiefgreifende Reform des Tarifs für Postpackete
und Postwerthsendungen in Kraft. Aus diesem umfassenden gesetz-
lichen Material unseres neuesten deutschen Postrechtes gilt es jetzt
die leitenden staatsrechtlichen Grundsätze hervorzuheben.
6 309.
2) Die obersten stastsrechtlichen Grundsätze des deutschen Postwesens In der
Gegenwart.
Nach Artikel 4 Ziffer 10 der Reichsverfassung unterliegt das
Postwesen der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches.
Aber die Reichsverfassung überweist das Postwesen nicht nur der
gesetzgebenden Gewalt des Reiches, wie viele andere Gegenstände,
sondern ordnet sogleich in Abschnitt VIII Artikel 48—52 die
Grundzüge des Postwesens verfassungmässig. Indem das Reich die
Post zur einheitlichen Verkehrsanstelt erklärt, übernimmt es auch
B.8Bchbulze, Deutsches Stastsrecht. II, 13