8. Innere Verwaltung im engeren Sinne, 199
Die Post kann und darf auch nicht für den einzelnen Fall der Be-
förderung besondere Bestimmungen feststellen, sondern sie erlässt
ein für allemal Normativbestimmungen für alle Fälle und Per-
sonen, welche mit ihr in ein Vertragsverhältniss treten wollen.
Diese sind als nothwendige Bestandtheile des Vertrages zwischen
der Post und dem Absender anzusehen.
Das Porto ist die Gegenleistung des Absenders an die Post
für die Uebernahme der Beförderung seiner Postsendung. Dasselbe
ist ein Gegenstand der gesetzlichen Regelung. ebenso wie die Por-
tofreiheiten. Portofrei sind nur die Korrespondenzen der regie-
renden Fürsten, ihrer Gemahlinnen und Wittwen, sowie der Hof-
haltung derselben, ferner aller Reichsdienstsachen. Dienstsachen
der Einzelstaaten sind portopflichtig, doch können sich die Behör-
den der Einzelstaaten auf Portozahlung mit der Postverwaltung in
Form jährlicher Aversen einigen. Einstweilen aufrecht zu erhalten
sind die Portobegünstigungen des Landheeres und der Marine.
Besonders wichtig dem Publikum gegenüber sind die Bestim-
mungen für die Haftpflicht der Post, welche vielfach von dem
gemeinen Rechte abweichen. Die Postverwaltung leistet den Ah-
sendern nur in den Fällen Ersatz, wo eine solche Haftpflicht im
Gesetze ausdrücklich anerkannt ist. Dieselbe ist ausge-
schlossen bei allen gewöhnlichen Briefen, Kreuzbandsendungen,
Drucksachen, findet dagegen gesetzlich statt bei allen Briefen mit
Werthangabe und bei Packeten mit oder ohne Werthangabe. Für
den Verlust der eingeschriebenen Sendungen wird bei erfolgter
Werthangabe dieselbe bei Feststellung des Betrages der von der
Post zu leistenden Entschädigung zu Grunde gelegt. Bei Packeten
sowie bei eingeschriebenen Sendungen ohne Werthangabe ist ein
bestimmtes Maass der Entschädigung gesetzlich festgestellt. Für
die auf Postanweisungen eingezahlten Betrüge haftet die Post unbe-
dingt.
Die Post ist dem Publikum zur Wahrung des sogenannten
Postgeheimnisses verpflichtet B.IS.373). Dasselbe bezieht sich
nicht nur auf die eigentlichen Briefe, sondern auf Postsendungen
aller Art, ja auf alle Thatsachen, welche bei Gelegenheit des Post-
dienstes zur Kenntniss der Beamten gelangen. Die Beamten sollen
sich selbst jeder Kenntnissnahme der Postsendungen enthalten, auch
dürfen sie die bei der Ausübung des Postdienstes ihnen bekannt
gewordenen Thatsachen niemanden mittheilen, auch keiner Be-
hörde, mit Ausnahme der Gerichte, bez. Stastsanwaltschaften, welche