Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Sinne, 199 
Die Post kann und darf auch nicht für den einzelnen Fall der Be- 
förderung besondere Bestimmungen feststellen, sondern sie erlässt 
ein für allemal Normativbestimmungen für alle Fälle und Per- 
sonen, welche mit ihr in ein Vertragsverhältniss treten wollen. 
Diese sind als nothwendige Bestandtheile des Vertrages zwischen 
der Post und dem Absender anzusehen. 
Das Porto ist die Gegenleistung des Absenders an die Post 
für die Uebernahme der Beförderung seiner Postsendung. Dasselbe 
ist ein Gegenstand der gesetzlichen Regelung. ebenso wie die Por- 
tofreiheiten. Portofrei sind nur die Korrespondenzen der regie- 
renden Fürsten, ihrer Gemahlinnen und Wittwen, sowie der Hof- 
haltung derselben, ferner aller Reichsdienstsachen. Dienstsachen 
der Einzelstaaten sind portopflichtig, doch können sich die Behör- 
den der Einzelstaaten auf Portozahlung mit der Postverwaltung in 
Form jährlicher Aversen einigen. Einstweilen aufrecht zu erhalten 
sind die Portobegünstigungen des Landheeres und der Marine. 
Besonders wichtig dem Publikum gegenüber sind die Bestim- 
mungen für die Haftpflicht der Post, welche vielfach von dem 
gemeinen Rechte abweichen. Die Postverwaltung leistet den Ah- 
sendern nur in den Fällen Ersatz, wo eine solche Haftpflicht im 
Gesetze ausdrücklich anerkannt ist. Dieselbe ist ausge- 
schlossen bei allen gewöhnlichen Briefen, Kreuzbandsendungen, 
Drucksachen, findet dagegen gesetzlich statt bei allen Briefen mit 
Werthangabe und bei Packeten mit oder ohne Werthangabe. Für 
den Verlust der eingeschriebenen Sendungen wird bei erfolgter 
Werthangabe dieselbe bei Feststellung des Betrages der von der 
Post zu leistenden Entschädigung zu Grunde gelegt. Bei Packeten 
sowie bei eingeschriebenen Sendungen ohne Werthangabe ist ein 
bestimmtes Maass der Entschädigung gesetzlich festgestellt. Für 
die auf Postanweisungen eingezahlten Betrüge haftet die Post unbe- 
dingt. 
Die Post ist dem Publikum zur Wahrung des sogenannten 
Postgeheimnisses verpflichtet B.IS.373). Dasselbe bezieht sich 
nicht nur auf die eigentlichen Briefe, sondern auf Postsendungen 
aller Art, ja auf alle Thatsachen, welche bei Gelegenheit des Post- 
dienstes zur Kenntniss der Beamten gelangen. Die Beamten sollen 
sich selbst jeder Kenntnissnahme der Postsendungen enthalten, auch 
dürfen sie die bei der Ausübung des Postdienstes ihnen bekannt 
gewordenen Thatsachen niemanden mittheilen, auch keiner Be- 
hörde, mit Ausnahme der Gerichte, bez. Stastsanwaltschaften, welche
	        
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