202 I. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
den Reichs- und Staatstelegraphenanstalten nur ausdrücklich ge-
nehmigte Telegraphenlinien, z. B. der Gemeinden, der Privateisen-
bahngesellschaften. Im Interesse der Reichstelegraphenanstalt sind
den Eisenbahnen, sowohl denen der Staats- als der Privatgesellschaf-
ten, besondere Verpflichtungen auferlegt. Alle öffentlichen Tele-
graphenanstalten, d. h. alle diejenigen, welche dem Publikum zur
Beförderung von Depeschen zugänglich! sind, geniessen eines
besonderen strafrechtlichen Schutzes (Reichsstrafgesetz-
buch $$ 317—319.) Die) Telegraphen stehen] als öffentliche Ver-
kehrsanstalten jedermann zur Benutzung offen, zwischen der Tele-
graphenanstalt und demjenigen, der sie benutzt, besteht ein vertrags-
mässıges Verhältniss, doch stehen auch bier wie bei der Post die
Vertragsbestimmungen ein für allemal fest. Eine Entschädigungs-
pflicht wird von den Telegraphenanstalten nicht’ anerkannt. Da-
gegen besteht, wie bei der Post, des Telegraphengeheimniss
(Reichsstrafgesetzbuch $ 355) in einer dem Wesen dieser Verkehrs-
anstalt angepassten Modifikation: Gewisse in der kaiserlichen Ver-
ordnung vom 2. Juni 1877 bezeichnete Telegramme sind gebühren-
frei zu befördern. Das Telegraphenwesen ist durch internationale
Verträge weiter ausgedehnt und entwickelt; so ist durch den Pariser
Vertrag vom 17. Mai 1865 der europäische Telegraphenver-
ein zu Stande gekommen, dem alle europäischen Staaten und Per-
sien beigetreten sind. (Jetzt geltender Vertrag von Petersburg vom
22. Juli 1675)1,
$ 313.
II. Das Eisenbshnwesen ?,
Das erste umfassende Gesetz über das Recht der Eisenbahnen
in Deutschland ist das preussische Gesetz ȟber die Eisenbahnunter-
Vergl. darüber die interessanten Mittheilungen von P. D. Fischer, Die
Telegraphie und das Völkerrecht. Leipzig 1876. Derselbe, Post und Telegra-
phie im Weltverkehr. Eine Skizze, Berlin 1870.
2 Schmeidler, Geschichte des deutschen Eisenbahnwesens 1871. Koch,
Deutschlands Eisenbahnen, Versuch einer systematischen Darstellung der Rechts-
verhältnisse, 2 Bde. 1660. Th. Förstemann, Das preussische Eisenbahnrecht
und die unter dessen Schuts entstandenen Eisenbahnunternehmungen. Berlin
1669. Die Aufsätze von Fischer, in v.Holtzendorffa Jahrb. B.1.S. 412. II.
8. 211. IV. 8.421. H. Schulze, Preuss. Staatar. B.II. 8233. Thudichum,
S. 344 ff. Seydel, 8. 69. 188. v. Rönne, Il. 1. 8.314. L.v.Stein, Verwal-
tungslehre, 8. 402 ’II. Aufl.1876). Laband, D. StR. B. IL $ 72. 8. 351 £. Lö-
ning, D. Verwaltunger. S. 618. $ 15. G. Meyer, Verwaltungsr. B. I. $ 163.
S. 492 $. E. Meier, Eisenbahngesetzgebung im Rechtslex, B1LSsSE