Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

210 11. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
die Ordnung des Maass- und Gewichtssystems der Beaufsichtigung 
und Gesetzgebung des Bundes unterstellt. Von dieser gesetzgebe- 
rischen Befugniss hat der norddeutsche Bund durch Erlass der 
Maass- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 den ausgiebig- 
sten Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz ist später auf die süddeut- 
schen Staaten und Elsass-Lothringen ausgedehnt worden, sodass es 
jetzt für das ganze deutsche Reich als einheitliche Norm gilt, welche 
alle bis dahin bestehenden landesgesetzlichen Normen ausser Kraft 
gesetzt und zugleich für die Zukunft den Einzelstaaten das Gesetz- 
gebungsrecht vollständig entzogen hat. 
d und Gewichtsordnung Deutsch- 
lands. beruht auf dem metrischen Decimalsystem, welches 
durch die französische Gesetzgebung zuerst eingeführt und schon 
damals als ein für alle Zeiten und Völker geltendes System aufge- 
fasst worden ist. (Dekret vom 5. Mai 1790. Gesetz vom 18 Germi- 
nal Ill und 19 Frimaire VIII’ Die Grundlage des Systems ist das 
Meter oder der Stab mit Decimeter-Eintheilung und -Vervielfälti- 
gung (Artikel 1). Es gelten folgende Maasse und zwar A. Längen- 
maasse; die Einheit bildet das Meter, der hundertste Theil des 
Meters heisst das Centimeter oder der Neuzoll, der tausendste das 
Millimeter oder der Strich, zehn Meter heissen das Dekameter oder 
die Kette, tausend Meter das Kilometer. B. Fläclienmaasse; die 
Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab, hundert 
Quadratmeter heissen das Ar, zehntausend Quadratmeter heissen 
das Hektar. C.Körpermaasse; die Grundlage bildet das Kubik- 
meter oder der Kubikstab, die Einheit ist der tausendste Theil des 
Kubikmeters und heisst das Liter (Kanne), das halbe Liter heisst 
der Schoppen, hundert Liter das Hektoliter oder das Fass, fünfzig 
Liter ein Scheffel. (D.Gewicht!. Die Einheit des Gewichts bildet 
das Kilogramm (gleich zwei Pfund.} Es ist das Gewicht eines Li- 
ters destillirten Wassers bei-+4 Grad des hunderttheiligen Thermo- 
meters. Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt mit decima- 
len Unterabtheilungen, der zehnte Theil eines Grammes heisst das 
Decigramm, der hundertste Theil das Centigramm, der tausendste 
Theil das Milligramm, zehn Gramme heissen das Dekagramm ;Neu- 
loth), 50 Kilogramme oder 100 Pfund derCentner, 1000 Kilogramme 
heissen die Tonne. 
Diese ersten Artikel 1—t des Gesetzes enthalten nichts als 
Begriffsbestimnmiungen; sie könnten als solche auch in einem 
Lehrbuche stehen. Juristischen Gehalt erhalten diese Sätze 
 
	        
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