$. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 211
erst dadurch, dass das Gesetz allen Behörden und Individuen be-
fiehlt, diese Bezeichnungen von Raum- und Gewichtsgrüssen
nur in dem vom Gesetze festgestellten Sinne zu gebrauchen. Die-
ser Befehl hat aber für die Privaten eine andere Bedeutung,
als für die Behörden. Für erstere bedeutet er nur, dass bei allen
ihren privatrechtlichen Rechtsgeschäften, soweit nicht aus dem
Abschlusse des Rechtsgeschäftes ein entgegenstehender Wille der
Parteien klar erkennbar ist, die in demselben gebrauchten Maass-
und Gewichtsbezeichnungen stets in der Bedeutung genommen
werden sollen, welche ihnen das Gesetz beilegt. Während also im
Privatverkehr auch die Anwendung anderer Maasse und Gewichte
rechtsgültig verabredet werden kann, müssen sich alle Reichs-,
Landes- und Gemeindebehörden in allen ihren amtlichen Akten
und Geschäften stets der reichsgesetzlich festgestellten Maasse und
Gewichte bedienen. »Was für die Privaten jus dispositivum, ist für
die öffentlichen Behörden jus cogens« (Laband II S. 442).
Die Anfertigung der zur Zumessung und Abwägung nothwen-
wendigen Instrumente, der Maasse. Gewichte und Wagen ist der
Privatindustrie überlassen; aber im öffentlichen Verkehre dür-
fen dazu nur in Gemässheit der Maass- und Gewichtsordnung ge-
stempelte Maansse, Gewichte und Wagen angewendet werden.
Artikel 10. Diese Stempelung ist eine öffentliche Beurkun-
dung, wodurch, nach vorausgegangener obrigkeitlicher Prüfung,
amtlich bezeugt wird, dass die anzuwendenden Maasse und Gewichte
den in der Maass- und Gewichtsordnung enthaltenen Bestimmungen
entsprechen. Das Reichsgesetz hat deshalb die Einzelstaaten ver-
pflichtet, Eichungsämter zu errichten (Artikel 15. 16), d. h. Be-
hörden, deren Aufgabe es ist, die Maasswerkzeuge zu eichen, d.h.
ihre Grösse, ihre Schwere, oder bei Wagen ihre Richtigkeit und
Belastungsgrenze amtlich zu bestimmen und das in der Eichung
ausgedrückte Resultat der Prüfung durch ein vorschriftsmässiges
Stempelzeichen zu beglaubigen (Loening a. a.O. S. 654). Die
Errichtung der Eichungsämter steht den Bundesregierungen zu und
erfolgt nach den Landesgesetzen (Artikel 16). Die Bundesregierun-
gen haben jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich zum Zwecke
der Aufsicht über die Geschäftsführung und die ordnungsmässige
Unterhaltung der Eichungsämter die erforderlichen Anordnungen
zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine perio-
disch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungs-
ümter befindlichen Normale mit den Normalmaassen und Gewichten
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