6. Innere Verwaltung im engeren Sinne, 215
zelnen ihr nicht so gut zu leisten vermöchten. Von diesem Gesichts-
punkte wird die gesunde Münzpolitik der Gegenwart geleitet
und darauf die rechtliche Ordnung des Münzwesens gegründet
‘Preussisches Staatsrecht B. II S. 616).
Der Begriff des Geldes ist wesentlich ein volkswirthschaftlicher
und findet seine wissenschaftliche Erörterung in der Nationalöko-
nomie. Erst dadurch, dass der Staat die Ordnung des Geldwesens
in seine Hand nimmt, wird der Begriff des Geldes ein juristischer,
der sich keineswegs mit dem volkswirthschaftlichen deckt. Das, was
der zum Bewusstsein seiner allgemeinen Kulturaufgaben erwachte
Staat auf dem Gebiete des Geldwesens thut, besteht darin, dass er
gesetzlich einen bestimmten Gegenstand zum allgemeinen Preis-
ausgleicher und damit auch zum allgemeinen Preiemesser erklärt.
Da zu diesem Zwecke nur Metalle, später besonders nur edle Me-
talle, brauchbar befunden werden, so konzentrirt sich die Thätigkeit
des Staates für das Geldwesen in dem Münzwesen. Hier stellt
der Staat Definitionen auf, welche zugleich als Rechtssütze erschei-
nen, indem er bestimmt, dass so und so viele Gewichtstheile von
Metall, denen ein bestimmtes Zeichen aufgedrückt ist, so und so
benannt werden und im Verkehr diese oder jene Summe repräsen-
tiren sollen. Jede Münze bedarf eines Grundgewichtes und
einer Eintheilung desselben in aliquote Theile, welche als die ein-
zelnen Münzstücke erscheinen /Münzfuss). Ob der Staat die IIer-
stellung der Münzen selbst besorgt oder dieselbe der Privat-
industrie überlässt, ist begrifflich gleichgültig. Nur eines ist noth-
wendig, dass der Stnat die Prägung oder Stempelung der
Münzen selbst überwacht, indem er dadurch dem Verkehre gegen-
über die nothwendige Garantie übernimmt, dass die geprägte Münze
soviel Metall enthält, als der Münzfuss erfordert. Ohne diese öffent-
liche Beurkundung würden wir nur Privatgeld, also überhaupt kein
Geld im juristischen Sinne haben. Hat der Staat so den Münzfuss
in gesetzlichen Definitionen festgestellt und für die Herstellung ent-
sprechender Münzen gesorgt, so trifft er nun die Bestimmung, welche
die Münzen allein zum Gelde in juristischem Sinne erhebt, indem
er den Rechtssatz ausspricht, dass die von ihm gestempelten Werth-
zeichen für alle Verkehrsverhältnisse gesetzliches Zahlungs-
mittel sind. Dieser Rechtssatz bezieht sich sowohl auf den Privat-
verkehr, wie auf die Verpflichtuugen des Einzelnen dem Staate
gegenüber. Für den Privatverkehr gilt der Satz: Alle auf Geld lau-
tenden Schulden können durch Zahlung in diesem, vom Staate