Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

216 IL. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
gesetzlich angeordneten und gestempelten Gelde erfüllt werden. 
Der Gläubiger kann die Zahlung in diesem Gelde verlangen, muss 
dieselbe aber auch in demselben annehmen, wenn er nicht in mora 
accipiendi gerathen will. Da alle privatrechtlichen Verpflichtungen, 
bei der Unmöglichkeit eine positive Leistung anderer Art zu er- 
zwingen, in Geldschulden verwandelt werden, so kann schliesslich 
jede privatrechtliche Obligation durch dieses gesetzliche Zahlungs- 
mittel getilgt werden jea enim in obligatione consistere possunt, 
quae pecunia lui praestarique possunt). Dasselbe gilt aber auch dem 
Staate gegenüber bei öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten der 
Bürger. Jede Steuer, jede Gebühr oder sonstige pekuniäre Leistung 
an den Staat muss von dem Einzelnen in diesem Gelde bezahlt, 
vom Staate aber auch in demselben angenommen werden. Dieser 
juristische Begriff des Geldes ist daher lediglich positiven Rechts. 
Jeder Staat kann nur für sein Herrschaftsgebiet erklären, was als 
Geld in diesem Sinne betrachtet werden soll. Ausländisches Geld 
ist daher nicht Geld im juristischen Sinne, wenn es nicht durch den 
Staat ausdrücklich dafür erklärt ist. Seine blosse Zulassung oder 
seine 'larifirung durch den Staat giebt ihm aber den Geldcharakter 
noch nicht. Da durch die neueste Gesetzgebung die Ordnung des 
Geld- und Münzwesens ganz auf das Reich übergegangen ist, so 
gehört die Besprechung desselben jetzt lediglich in das Reichsstaats- 
recht. 
$ 316. 
Geschichtliche Entwickelung des Münzwesens in 
Deutschland!. 
In den ältesten Zeiten hatte man in Deutschland keine eigenen 
Münzen ; soweit man nicht blossen Tauschhandel betrieb, half man 
sich mit römischen. Erst in der fränkischen Monarchie wurden ein- 
heimische Münzen geprägt. Es wurde dabei die Konstantinische 
Münzordnung zu Grunde gelegt. Die ausgeprägten Münzen 
waren: der Goldsolidus, Goldschilling, der Triens oder Golddreier 
und der Silberdenar). Bis auf Karl den Grossen war die Münzhoheit, 
sowie das Recht Münzen zu prägen lediglich Sache der königlichen 
I ßoetbeer, Forschungen zur deutschen Geschichte, VI. Weitz, Verfas- 
sungsgesohichte B. V1II.8.319. ‚eh eberg, Ueber das ältere deutsche Münswesen 
hafı 879 (Schmolle er, Staats 
liche Forschungen I)v. Preun Gründliche Nachricht von dem Münswesen (III, 
Aufl. 1789). Max Wirth, Das Geld, Geschichte der Umlaufemittel von der älte- 
eten Zeit bis auf die Gegenwart, 1934.
	        
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