218 1I. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
hergestellt. Eine neue Münzreform wurde in Preussen durch das
Gesetz vom 30. September 1521 »über die Münzverfassung in den
preussischen Staaten« begründet. Weitere Fortschritte erfolgten
auf dem Vertragswege mit den anderen deutschen Staaten. Bahn-
brechend ist in dieser Beziehung die zwischen den Zollvereins-
stnaten zu Dresden abgeschlossene allgemeine Münzkonvention
vom 3. Juli 1835 und der in Folge des Handels- und Zollvertrags
vom 19, Februar 1853 zwischen diesen Staaten und Oesterreich
abgeschlossene Münzvertrag vom 24. Januar 1657 (Silberwährung,
Einheit des Zollpfundes, norddeutscher Thaler Vereinsmünze, 30
Thaler, 45 österreichische Gulden und 521, rheinische Gulden auf
das Zollpfund!. Seit dieser Zeit machte sich in Deutschland, von
mehreren Seiten und anhaltender als bisher, ein lebhaftes Interesse
für Ierbeiführung einer einheitlichen deutschen Münzreform be-
merkbar. Organ dieser immer energischer um sich greifenden Be-
wegung wurde besonders der deutsche Handelstag {zuerst im
Mai 1861 zu Heidelberg‘. Durch den Prager Frieden vom 23. August
1666 wurde der Münzvertrag mit Oesterreich aufgehoben, aber unter
den deutschen Staaten erneuert (Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867
Artikel !2). Die Verfassung des norddeutschen Bundes, wie die des
deutschen Reiches Artikel 4? haben die Ordnung des Münzsysterns
der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches überwiesen.
Schon durch das Reichsgesetz vom 4. December 1871 betreffend die
Ausprägung von Reichsgoldmünzen ward ein einheitlicher Münz-
fuss für die Ausprägung von Reichsgoldmünzen eingeführt und den
Einzelstaaten die Ausprägung von anderen Gold- und Silbermünzen
untersagt. Nachdem hierdurch und durch das Reichsgesetz über
die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1570 alles vorbereitet war,
wurde die deutsche Münzverfassung durch das Reichsgesetz vom
9. Juli 1873 einheitlich und systematisch geregelt.
$317.
Das deutsche Münzsysteın der Gegenwart.
Durch diese so eben genannten Reichsgesetze ist die Münz-
hoheitauf dasReich übergegangen, mit vollständigem
Ausschluss der Einzelstanten. Kein Einzelstaat kann auf
diesem Gebiete ein Gesetz erlassen, noch an den bestehenden
Reichsgesetzen das Geringste ündern. Das Reichsmünzgesetz von
1573 Artikel 1 hat von dem Zeitpunkte an, wo die neue Reichs-