5. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 219
währung in Kraft tritt, alle bisher in Deutschland geltenden Gesetze
aufgehoben und damit nur denjenigen Werthzeichen den Charakter
ale Geld im juristischen Sinne belassen, welche von den Reichsge-
setzen als solches anerkannt worden sind. Den Zeitpunkt für den
Eintritt der Geltung der Reichswährung hatte der Kaiser durch eine
mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende Verordnung zu be-
stimmen. Die kaiserliche Verordnung vom 22. September 1875 hat
diesen Zeitpunkt auf den 1. Januar 1876 festgestellt. Das Reichs-
münzgesetz führte die Goldwährung ein. Allgemeines, volles
Währungsgeld sind nur die Reichsgoldmünzen, nur diese müssen
von jedermann im ganzen Reiche in jedem Betrage als gesetzliches
Zahlungsmittel angenommen werden. Die Rechnungeeinheit ist die
Mark. Der Münzfuss ist dahin festgesetzt, dass auf ein Pfund fein
Gold 1395 Mark in Münzen von 20, 10 und 5 Mark geprägt werden
in einer Mischung von ®%/ 090 Gold, 19/5, Kupfer, sodass 125,55
/ebnmarkstücke und 62,775 Zwanzigmarkstücke je ein Pfund wie-
gen (Reichsgesetz von 1871 $ 1—4!. Neben den Münzen mit voller
unbeschränkter Währung kennt unser Münzsystem, zur Aus-
gleichung kleiner Zahlungen, auch Münzen mit beschränkter
Währung, d. h. welche nur für einen begrenzten Betrag als gesetz-
liches Zahlungsmittel angenommen zu werden brauchen. lies sind
Scheidemünzen im rechtlichen Sinne. Als solche werden die
Reichssilbermünzen ausgeprägt, welche nur bis zum Betrage von
20 Mark im Verkehre als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen
werden müssen, und die Reiche-Nickel- und -Kupfermünzen, wel-
che nur bis zum Betrage von einer Mark angenommen zu werden
brauchen (Artikel9). Dagegen müssen von den Reichs- und Lan-
deskassen Reichssilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung ge-
nommen werden. Der Bundesrath hat diejenigen Kassen zu be-
zeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einrahlung von Reichs-
silbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von
Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark
auf Verlangen verabfolgen (Artikel 9), Während die Reichsgold-
münzen in ganz unbeschränkter Zahl ausgeprägt werden können,
soll der Gesammthetrag der Reichssilbermünzen zehn Mark, der der
Nickel- und Kupfermünzen zwei und eine halbe Mark für den Kopf
der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen, eine Vorschrift,
welche der Funktion der Scheidemünze vollständig entspricht. Für
eine Uebergangszeit, deren Ablauf vom Bundesruthe festzusetzen ist,
bleiben diejenigen Münzen, welche bis dahin in den Einzelstaaten