222 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Einzelstaat, welcher auch bis jetzt keine eigene Münzstätte gehabt
hat, ist befugt, eine solche zu errichten. Keine Münzanstalt eines
deutschen Staates darf aber andere Münzen prägen. als die der
gesetzlichen Reichswährung entsprechenden. Es ist aber auch hier
zwischen Scheidemünzen und Reichsgoldmünzen zu unterschei-
den. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den
Münzstätten derjenigen Staaten, welche sich dazu bereit erklärt
haben, lediglich auf Rechnung des Reiches ausgeprägt. Der Reichs-
kanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die auszu-
prägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen
Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten und die den
letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmässig
zu gewährende Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle er-
folgt auf Anordnung des Reichskanzlers. Dagegen Reichsgold-
münzen, deren Gesammtbetrag reichsgesetzlich nicht beschränkt
ist, brauchen die Einzelstaaten nicht bloss auf Rechnung des Rei-
ches prägen zu lassen. Privatpersonen haben das Recht, auf den-
jenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung von Goldmünzen
auf Reich bereit erklärt haben, 7 tücke für ihre
Rechnung ausprägen zu lassen. Die für solche Ausprägungen zu
erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler unter Zustimmung des
Bundesrathes festgestellt, darf aber das Maximum von sieben Mark
auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen (Artikel 12}. Der Bun-
desrath bestimmt in einer für alle Münzstätten gleichen Weise die
Bedingungen, unter welchen die Münzstätten zum Abschinsse sol-
cher Verträge mit Privatpersonen verpflichtet sind, Die Einzelstaa-
ten können auf eigene Rechnung oder im Auftrage von Privatper-
sonen nur soweit Goldmünzen ausprägen, als ihre Münzstätten für
das Reich nicht beschäftigt sind. Auch in Betreff des Verfahrens
bei Ausprägung der Münzen sind die Einzelstaaten ganz an die
reichsrechtlichen Bestimmungen gebunden. Soweit diese nicht ge-
setzlich festgestellt sind, ist der Bundesrath berechtigt, Vorschriften
zu erlassen, welche die Münzstätten der Einzelstaaten zu befolgen
haben; derselbe hat von dieser Befugniss in umfassender Weise be-
reits Gebrauch gemacht. Damit diese Vorschriften auf das genaueste
eingehalten werden, ist dem Reiche eine umfassende Aufsicht
über alle Münzstätten der Einzelstaaten eingeräumt, welche der
Reichskanzler durch Kommissare ausübt, welche sich durch örtliche
Revisionen darüber Kenntniss zu verschaffen haben, in wieweit das
Geschäft der Münzausprägung in Einklang mit den reichsrechtlichen