8. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 225
V,. Das Bankwosen'!.
6 319.
i) Geschichtliches.
Unter Banken versteht man so verschiedene geschäftliche Unter-
nehmungen, dass es unmöglich ist, einen gemeinsamen juristischen
Begriff dafür aufzustellen. Unsere modernen Banken sind etwas
anderes, als die mit demselben Namen bezeichneten Einrichtungen
der früheren Zeit. Diese älteren Banken, wie die italienischen, be-
sonders die venetianische, die Bank von Amsterdam von 1609, von
Hamburg 1619, von Nürnberg 1621, waren Geldbanken und
dienten zur sicheren Aufbewahrung von Geld, zur Verhütung von
Münzverschlechterung, zu Zahlungsvermittelung durch Umschrei-
bung (Girobanken!, wührend die Banken der Gegenwart wesentlich
Kreditbanken sind, welche in erster Linie der Vermittelung des
Kreditverkehrs dienen, wenn sie auch daneben noch manche
Geschäfte der alten Banken betreiben. »Die heutigen Banken
sind kreditvermittelnde Anstalten, welche von den einen Personen
in den sogenannten Passivgeschäften Kredit aufnehmen, um den-
selben an andere Personen in den sogenannten Aktivgeschäften
wieder zu gewähren; sie treten im Unterschied von anderen Mit-
telspersonen selbst in das Rechtsverhältniss des Schuldners zum
ersten Kreditgeber und des Gläubigers zum endgültigen Kreditneh-
mer eine. (Wagner a.a. O. S. 345. Aehnlich Goldschmidt,
Handelsrecht B.I S. 600.) Das vielverzweigte Geschäft solcher
Bankunternehmungen kann sowohl von Einzelnen als von Gesell-
schaften und Korporationen betrieben werden und füllt als solches
unter die allgemeinen Regeln des Privatrechtes, besonders des Han-
delsrechtes. Eine Ausnahme hiervon machen nur die Noten- oder
Zettelbanken, welche unverzinsliche, an den Ueberbringer auf
1 Hauptwerk: A. Soetbeer, Deutsehe Bankverfassung in der Gesetsgebung
des deutschen Reiches Th. D. B.1 (1875. 1881). Laband, Stastar. den deut-
schen Reiches B. II. S, 380 ff. v. Rönne, Staatareeht des d. m II. 1. Abth.
8. 265 f. Zorna.0.O.B. 11.$ 29. G. Meyer, Verw. B.I. E. Loening, Ver-
waltunger. $ 164. 8.836 f. L.v.Stein, Handbuehder Verwaltungslchre/ll. Aufl.)
8. 445 ff. 8. 530 ff. Volkswirthsehaftlieh besonders: O. Hübner, Die Banken,
Leeipsig 1854. M. Wirth, Bankwesen {B. IIL der NO. 2. Aufl.) Köln 1874. K.
Knien Der Kredit, 2 Abth. Berlin 1879, bes. S.215 ff. 8, 417-478 über Noten-
‚ A.Wagnerin Schönberg’s Handbuch I, 319 ff. und inv.Holtsen-
gorfra Rechtslex. B. III. Art. »Reichsbanke«, 8, 345—374. Auf diesen lets-
teren aueh de lege ferenda wiehtigen Artikel ist mennigfach verwiesen.
H. Schulze, Deutsches Stasterecht. II. 15