Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 225 
V,. Das Bankwosen'!. 
6 319. 
i) Geschichtliches. 
Unter Banken versteht man so verschiedene geschäftliche Unter- 
nehmungen, dass es unmöglich ist, einen gemeinsamen juristischen 
Begriff dafür aufzustellen. Unsere modernen Banken sind etwas 
anderes, als die mit demselben Namen bezeichneten Einrichtungen 
der früheren Zeit. Diese älteren Banken, wie die italienischen, be- 
sonders die venetianische, die Bank von Amsterdam von 1609, von 
Hamburg 1619, von Nürnberg 1621, waren Geldbanken und 
dienten zur sicheren Aufbewahrung von Geld, zur Verhütung von 
Münzverschlechterung, zu Zahlungsvermittelung durch Umschrei- 
bung (Girobanken!, wührend die Banken der Gegenwart wesentlich 
Kreditbanken sind, welche in erster Linie der Vermittelung des 
Kreditverkehrs dienen, wenn sie auch daneben noch manche 
Geschäfte der alten Banken betreiben. »Die heutigen Banken 
sind kreditvermittelnde Anstalten, welche von den einen Personen 
in den sogenannten Passivgeschäften Kredit aufnehmen, um den- 
selben an andere Personen in den sogenannten Aktivgeschäften 
wieder zu gewähren; sie treten im Unterschied von anderen Mit- 
telspersonen selbst in das Rechtsverhältniss des Schuldners zum 
ersten Kreditgeber und des Gläubigers zum endgültigen Kreditneh- 
mer eine. (Wagner a.a. O. S. 345. Aehnlich Goldschmidt, 
Handelsrecht B.I S. 600.) Das vielverzweigte Geschäft solcher 
Bankunternehmungen kann sowohl von Einzelnen als von Gesell- 
schaften und Korporationen betrieben werden und füllt als solches 
unter die allgemeinen Regeln des Privatrechtes, besonders des Han- 
delsrechtes. Eine Ausnahme hiervon machen nur die Noten- oder 
Zettelbanken, welche unverzinsliche, an den Ueberbringer auf 
1 Hauptwerk: A. Soetbeer, Deutsehe Bankverfassung in der Gesetsgebung 
des deutschen Reiches Th. D. B.1 (1875. 1881). Laband, Stastar. den deut- 
schen Reiches B. II. S, 380 ff. v. Rönne, Staatareeht des d. m II. 1. Abth. 
8. 265 f. Zorna.0.O.B. 11.$ 29. G. Meyer, Verw. B.I. E. Loening, Ver- 
waltunger. $ 164. 8.836 f. L.v.Stein, Handbuehder Verwaltungslchre/ll. Aufl.) 
8. 445 ff. 8. 530 ff. Volkswirthsehaftlieh besonders: O. Hübner, Die Banken, 
Leeipsig 1854. M. Wirth, Bankwesen {B. IIL der NO. 2. Aufl.) Köln 1874. K. 
Knien Der Kredit, 2 Abth. Berlin 1879, bes. S.215 ff. 8, 417-478 über Noten- 
‚ A.Wagnerin Schönberg’s Handbuch I, 319 ff. und inv.Holtsen- 
gorfra Rechtslex. B. III. Art. »Reichsbanke«, 8, 345—374. Auf diesen lets- 
teren aueh de lege ferenda wiehtigen Artikel ist mennigfach verwiesen. 
H. Schulze, Deutsches Stasterecht. II. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.