Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 2237 
Betriebskapital bestand a} aus dem von Privatpersonen und vom 
Staate eingeschossenen Kapital, b) aus dem Reservefonds, c} aus deu 
der Bank unter Garantie des Staates gesetzlich übermesenen De- 
positen der Vormundschafts- und Gerichtsbehörden, der Kirchen, 
Schulen, milden Stiftungen und anderer öffentlichen Anstalten '$ 9). 
Die preussische Bank war befugt, Anweisungen, als ein eignes Geld- 
zeichen, unter der Benennung »Banknoten« auszugeben ($ 29), 
welche sie bei allen ihren Kassen anzunehmen und auf Verlangen der 
Inhaber bei der Hauptkasse gegen baares Geld einzulösen verpflich- 
tet war, wofür ihre sämmtlichen Fonds hafteten. Die preussische 
Bank genoss alle Rechte des Fiskus; sie war die einzige von den in 
Deutschland damals bestehenden Banken, deren Noten bei den 
Staatskassen ale Zahlung angenommen werden mussten. Die preus- 
sische Bank bildete mit ihren Komptoiren, Kommanditen und Agen- 
turen in den Provinzen ein gemeinschaftliches, von der Finanzverwal- 
tung des Staates unabhängiges Institut ($ 39). Seit dem Jahre 1848 
hatten aber auch andere Banken in Preussen, die theils von öffent- 
lichen Korporationen {z. B. der Stadt Breslau, den Kommunalstän- 
den der Oberlausitz), theile von Privatgesellschaften gegründet 
waren, durch besonderes Privilegium das Recht der Notenausgabe 
erhalten. In den übrigen deutschen Staaten hatten viele Aktienge- 
sellschaften das Recht der Notenausgabe erhalten. Es gab mit Ein- 
schluss der preussischen Bank im Jahre 1873 im deutschen Bun- 
desgebiete 3 Banken mit dem Rechte der Notenausgabe. Da es an 
jeder gemeinverbindlichen Norm für diese Banken fehlte, so bestand 
in Deutschland die grösste Verschiedenheit hinsichtlich des Bank- 
notenrechtes, welche für die Sicherheit des Verkehrs sehr verderb- 
lich wirkte. Vor allem zeigte sich diese Verschiedenheit hinsichtlich 
der Grösse des Stammkapitals und der IIöhe des Notenausgaberech- 
tes der einzelnen Bankinstitute, der Notendeckung, des Baarvor- 
rathes u.s. w. Manche Banken, darunter die der kleinsten Staaten, 
hatten gesetzlich das Recht zu einer unbeschränkten Notenausgabe. 
Die Unregelmässigkeit des Banknotenwesens zeigte sich besonders 
auffallend in der geographischen Vertheilung der Banknoten und 
in der Höhe des ungedeckten Notenumlaufs der verschiedenen 
Banken. Nicht minder verschieden war die Zeitdauer der Privile- 
gien, die Art der Verwaltung und des Geschäftsbetriebes. Vor 
allem zeigte die Stückelung der Banknoten die grösste Mannigfal- 
tigkeit Die minder bedeutenden Notenbanken überschwemmten 
die benachbarten Länder mit Banknoten in den kleinsten Beträgen, 
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