Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

14 Das Reichsstaatsrecht. 
Zu den Sonderrechten erster Klasse gehören: 
l. Die eben erwähnten Präsidialrechte der Krone oder des 
Einzelstaates Preussen. 
2) Das Recht Bayerns auf 6 Stimmen im Bundesrathe, wäh- 
rend diesem Staate sonst nach der allgemeinen Regel nur i Stim- 
men zukommen würden. Da sonst die Stimmenvertheilung 
im Bundesrathe auf einem allgemeinen Princip beruht, wie 
unten näher ausgeführt werden wird, so kann dieselbe auch nicht 
zu den Sonderrechten der Einzelstaaten gerechnet werden, wie La- 
band gegen Löning richtig ausgeführt hat. 
3) Das Recht Bayerns und Württembergs auf einen ständigen 
Sitz im Bundesrathsausschuss für Landheer und Festungen (Reichs- 
verfassung Artikel 86. Württembergische. Militär-Konvention $ 15. 
Reichsverfassung, Abschnitt XI. Schlusssatz}. Thatsächlich 
dasselbe Recht steht Sachsen zu, aber es hat einen anderen staats- 
rechtlichen Charakter. 
4) Das Recht Bayerns, Württembergs und Sachsens auf einen 
Sitz im Bundesrathsausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten, 
in welchem Bayern ausserdem zum ständigen Vorsitz berechtigt ist. 
5) Das Recht Bayerns auf den Vorsitz im Bundesrathe im Falle 
der Verhinderung Preussens (Bayerisches Schlussprotokoll IX). 
6) Das Recht Bayerns, dass seine Gesandten bevollmächtigt wer- 
den sollen, die Reichsgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Zu den Sonderrechten zweiter Klasse, den Ausnahme- oder 
Reservatrechten, gehören folgende: 
1) Das Recht Hamburgs und Bremens auf Exemtion von 
der Zollgesetzgebung des Reichs, als Freihäfen. (Ueber das Eigen- 
thümliche dieses Sonderrechts vgl. unten $ 301. Anmerkung am 
Schlusse). nn 
2} Das Recht Badens auf Exemtion von der Reichsgesetz- 
gebung über Besteuerung des inländischen Bieres und Branntweins 
sowie Bezug der aus diesen Steuerquellen fliessenden Einnahmen 
(Reichaverfassung Artikel 35). - 
3) Folgende Exemtionen Württembergs: 
a) das gleiche Ausnahmerecht wie Baden; 
b) die Einrichtungen und Verwaltung des Post- und Telegra- 
phenwesens und die Einnahme der Post und Telegraphie sind 
Württemberg vorbehalten. Ebenso der Erlass der reglementarischen 
und Tarifbestimmungen für den inneren Verkehr Württembergs, 
sowohl der Post als auch der Telegraphie; desgleichen die vertrags-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.