Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

$, Innere Verwaltung im engeren Sinne. 231 
abgefunden. Die Reichsbank ist eine vom Reichsfiskus 
getrennte juristische Person, Mitglieder dieser Korporation 
sind das Reich selbst und die Antheilseigner, welche letztere das 
Grundkapital von 120 Millionen, getheilt in 40000 auf Namen lau- 
tende Antheile von je 3000 Mark aufgebracht haben. Die Antheil- 
haber haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichsbank 
nicht und nehmen in dieser Beziehung die Stellung von Aktionären 
ein. Ueberhaupt ist die Reichsbank einem Aktienverein nahe ver- 
wandt, unterscheidet sich aber von einem solchen dadurch, dass dem 
Reiche, als dem geschäftsführenden Mitgliede, die Verwaltung und 
Leitung der Reichebank zusteht, dass der Generalversammlung und 
dem Centralausschusse der Theilhaber nur sehr untergeordnete Be- 
fugnisse zukommen, während dem Reiche sowohl die Aufsicht als die 
ganze geschäftliche Leitung zusteht. Unter Oberleitung des Reichs- 
kanzlers ist das Reichsbankdirektorium die verwaltende Kollegial- 
behörde, deren Präsident und Mitglieder auf Vorschlag des Bundes- 
rathes vom Kaiser ernannt werden {lI. S. 107 $ 279). In dieser 
präponderirenden Stellung des Reiches liegt ie Abweichung 
vom Rechte der Aktienvereine, welches auf die Reichsbank nicht 
angewendet werden kann. Dieselbe hat vielmehr ihr gesetzlich be- 
gründetes Sonderrecht. Das Reich haftet nicht für die Schuldver- 
bindlichkeiten der Reichsbank, es hat keine Einlage gemacht, den- 
noch nimmt es Theil am Kapitalgewinn!, Ja, es hat nicht einmal 
die Pflicht übernommen, die Noten der Reichsbank an seinen Kassen 
an Zahlungsstatt anzunehmen. Seine einzige Gegenleistung an die 
Reichsbank ist die Gewährung der Ausgabe von Banknoten und 
die Ausstattung der Reichsbank mit gewissen Privilegien. Dagegen 
sind der Reichsbank noch besondere Pflichten auferlegt: a; die 
Reichsbank ist auf den Betrieb bestimmter im $ 13 des Gesetzes 
aufgezühlter Geschäfte beschränkt; b: sie ist verpflichtet, Barrengold 
zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre 
1 Dieser wird durch $ 24 so bestimmt: »Aus dem beim Jahresschlusse sich 
ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird 1) sunächst den Antheilseignern eine 
ordentliche Dividonde von 41/3%/, des Grundkapitals berechnet, sodann 2) von 
dem Mehrbetrage eine Quote von 20%, dem Reservefonds zugeschrieben, solange 
derselbe nicht !,, des Grundkapitala beträgt, 3) der alsdann verbleibende Ueber- 
rest zur Hälfte an die Antheilseigner und zur Hälfte an die Reichskanse gezahlt, 
soweit die Gesammtdividende der Antheilseigner nicht 8%, übersteigt. Von dem 
weiter verbleibenden Reste erhalten die Antheilseigner !’,, die Reichskasse /, 
Erreicht der Reingewinn nicht volle 47/2, des Grundkapitals, so int das Feh- 
lende aus dem Reserrefonds zu ergänzen«.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.