$, Innere Verwaltung im engeren Sinne. 231
abgefunden. Die Reichsbank ist eine vom Reichsfiskus
getrennte juristische Person, Mitglieder dieser Korporation
sind das Reich selbst und die Antheilseigner, welche letztere das
Grundkapital von 120 Millionen, getheilt in 40000 auf Namen lau-
tende Antheile von je 3000 Mark aufgebracht haben. Die Antheil-
haber haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichsbank
nicht und nehmen in dieser Beziehung die Stellung von Aktionären
ein. Ueberhaupt ist die Reichsbank einem Aktienverein nahe ver-
wandt, unterscheidet sich aber von einem solchen dadurch, dass dem
Reiche, als dem geschäftsführenden Mitgliede, die Verwaltung und
Leitung der Reichebank zusteht, dass der Generalversammlung und
dem Centralausschusse der Theilhaber nur sehr untergeordnete Be-
fugnisse zukommen, während dem Reiche sowohl die Aufsicht als die
ganze geschäftliche Leitung zusteht. Unter Oberleitung des Reichs-
kanzlers ist das Reichsbankdirektorium die verwaltende Kollegial-
behörde, deren Präsident und Mitglieder auf Vorschlag des Bundes-
rathes vom Kaiser ernannt werden {lI. S. 107 $ 279). In dieser
präponderirenden Stellung des Reiches liegt ie Abweichung
vom Rechte der Aktienvereine, welches auf die Reichsbank nicht
angewendet werden kann. Dieselbe hat vielmehr ihr gesetzlich be-
gründetes Sonderrecht. Das Reich haftet nicht für die Schuldver-
bindlichkeiten der Reichsbank, es hat keine Einlage gemacht, den-
noch nimmt es Theil am Kapitalgewinn!, Ja, es hat nicht einmal
die Pflicht übernommen, die Noten der Reichsbank an seinen Kassen
an Zahlungsstatt anzunehmen. Seine einzige Gegenleistung an die
Reichsbank ist die Gewährung der Ausgabe von Banknoten und
die Ausstattung der Reichsbank mit gewissen Privilegien. Dagegen
sind der Reichsbank noch besondere Pflichten auferlegt: a; die
Reichsbank ist auf den Betrieb bestimmter im $ 13 des Gesetzes
aufgezühlter Geschäfte beschränkt; b: sie ist verpflichtet, Barrengold
zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre
1 Dieser wird durch $ 24 so bestimmt: »Aus dem beim Jahresschlusse sich
ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird 1) sunächst den Antheilseignern eine
ordentliche Dividonde von 41/3%/, des Grundkapitals berechnet, sodann 2) von
dem Mehrbetrage eine Quote von 20%, dem Reservefonds zugeschrieben, solange
derselbe nicht !,, des Grundkapitala beträgt, 3) der alsdann verbleibende Ueber-
rest zur Hälfte an die Antheilseigner und zur Hälfte an die Reichskanse gezahlt,
soweit die Gesammtdividende der Antheilseigner nicht 8%, übersteigt. Von dem
weiter verbleibenden Reste erhalten die Antheilseigner !’,, die Reichskasse /,
Erreicht der Reingewinn nicht volle 47/2, des Grundkapitals, so int das Feh-
lende aus dem Reserrefonds zu ergänzen«.