Vom deutschen lteiche überhaupt. 15
mässige Regelung des unmittelbaren Post- und Telegraphenver-
kehrs Württernbergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden
Nachbarstaaten ‘Artikel 52 der Reichsverfassung). Auch sollen Be-
stimmmungen über neu zu konstituirende Vorrechte der Post für den
inneren Verkehr Württembergs nur mit Zustimmung dieses Staates
durch die Reichsgesetzgebung eingeführt werden |Schlussprotokoll
vom 25. November 1870. IID);
c) theilweise Exemtion von der
nach Maassgabe des Schlussprotokolls Ziffer II. Reichsverfassung
Artikel 45;
d) die Bestimmungen der Reichsverfassung über das Reichs-
kriegswesen (Abschnitt XI, Artikel 57—68) finden in Württemberg
nur nach nüherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21/25.
November 1870 Anwendung.
4) Am reichsten mit Sonderrechten der zweiten Klasse ist
Bayern bedacht:
a) Hinsichtlich der Besteuerung des inländischen Branntweins
und Bieres geniesst Buyern dieselbe Befreiung, wie Württemberg
und Baden. Reichsverfassung Artikel 35, Absatz 2. Artikel 38;
b) die Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches ist aus-
geschlossen hinsichtlich der Heimaths- und Niederlassungsverhält-
nisse, wohin auch Jdas Verehlichungswesen in staatspolizeilicher und
heimathrechtlicher Beziehung gehört (Reichsverfassung Artikel 4,
Nr. 1. Schlussprotokoll vom 23. November 1870. Ziffer I);
c) die Reichsgesetzgebung über die Immobiliarversicherung
kann in Bayera nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung in
Kraft.treten (Schlussprotokoll IV};
d: die dem Reiche in den Artikeln 42—46 der Reichsverfäs-
sung beigelegten Rechte hinsichtlich des Eisenbahnwesens haben
für Bayern keine Geltung. Dem Reiche steht jedoch auch Bayern
gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landes-
vertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen ;
e) hinsichtlich des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern
dasselbe Reservatrecht wie Württeraberg, abgesehen von dem Vor-
behalte Württembergs wegen der neu einzuführenden Vorrechte der
Post 'Reichsverfassung Artikel 52);
f; die sämmtlichen Bestimmungen der Reichskriegsverfassung,
wie sie in Abschnitt XI der Reichsverfassung enthalten sind, kom-
men in Bayern nur nach Maassgabe des Biindnissvertruges vom
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