Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Vom deutschen lteiche überhaupt. 15 
mässige Regelung des unmittelbaren Post- und Telegraphenver- 
kehrs Württernbergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden 
Nachbarstaaten ‘Artikel 52 der Reichsverfassung). Auch sollen Be- 
stimmmungen über neu zu konstituirende Vorrechte der Post für den 
inneren Verkehr Württembergs nur mit Zustimmung dieses Staates 
durch die Reichsgesetzgebung eingeführt werden |Schlussprotokoll 
vom 25. November 1870. IID); 
c) theilweise Exemtion von der 
nach Maassgabe des Schlussprotokolls Ziffer II. Reichsverfassung 
Artikel 45; 
d) die Bestimmungen der Reichsverfassung über das Reichs- 
kriegswesen (Abschnitt XI, Artikel 57—68) finden in Württemberg 
nur nach nüherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21/25. 
November 1870 Anwendung. 
4) Am reichsten mit Sonderrechten der zweiten Klasse ist 
Bayern bedacht: 
a) Hinsichtlich der Besteuerung des inländischen Branntweins 
und Bieres geniesst Buyern dieselbe Befreiung, wie Württemberg 
und Baden. Reichsverfassung Artikel 35, Absatz 2. Artikel 38; 
b) die Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches ist aus- 
geschlossen hinsichtlich der Heimaths- und Niederlassungsverhält- 
nisse, wohin auch Jdas Verehlichungswesen in staatspolizeilicher und 
heimathrechtlicher Beziehung gehört (Reichsverfassung Artikel 4, 
Nr. 1. Schlussprotokoll vom 23. November 1870. Ziffer I); 
c) die Reichsgesetzgebung über die Immobiliarversicherung 
kann in Bayera nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung in 
Kraft.treten (Schlussprotokoll IV}; 
d: die dem Reiche in den Artikeln 42—46 der Reichsverfäs- 
sung beigelegten Rechte hinsichtlich des Eisenbahnwesens haben 
für Bayern keine Geltung. Dem Reiche steht jedoch auch Bayern 
gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche 
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landes- 
vertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen ; 
e) hinsichtlich des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern 
dasselbe Reservatrecht wie Württeraberg, abgesehen von dem Vor- 
behalte Württembergs wegen der neu einzuführenden Vorrechte der 
Post 'Reichsverfassung Artikel 52); 
f; die sämmtlichen Bestimmungen der Reichskriegsverfassung, 
wie sie in Abschnitt XI der Reichsverfassung enthalten sind, kom- 
men in Bayern nur nach Maassgabe des Biindnissvertruges vom 
Durh hut L
	        
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