Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

242 II. Von don Funktionen der Reiohsgewalt. 
8 326. 
3) Die Reichskriogsverfassung von 15981 — 18081. 
Auf dem Wormser Reichstage wurde die Wormser Matrikel 
von 1521 festgestellt. ([Schmauss B. I. Nr. XIII. S. 186 ff.) Auf 
Grund dieser Matrikel bewilligten die Stände dem Kaiser Karl V. 
für einen beabsichtigten Römerzug 4000 Reiter und 20000 Mann 
Fussknechte. Als Monatslöhnung nahm man für jeden Reiter 12, 
für jeden Fussknecht 4 Gulden an, wonach die sogenannten Rö- 
mermonate berechnet wurden, welche bis zum Ende des Reiches 
der regelmässige Steuerfuss für alle Reichsumlagen blieben {S. 64). 
Auf die Wormser Matrikel wurde in den folgenden Reichsabschie- 
den zurückgegangen. So heisst es in einem Reichsabschiede Kaiser 
Rudolfs II. von 1582 & 82: »Weil diese Matrikel mit Rath und Be- 
willigung gemeiner Stände für Unsere und des heiligen Reiches 
gerechte und gewisse Matrikel zu halten, so setzen wir, dass dersel- 
ben im Votiren zu folgen und alle die Stände bei den Anschlägen 
zu belassen seiene. Kaiser Maximilian II. ging an die Durchsicht 
der alten Bestallungen und verglich mit den Ständen ıdie Erneute 
gemeine deutsche Reuterbestallung und der deutschen Knechte Ar- 
tikel von 1570 (Lünig a.a.O. Nr. VI. S.58 £.}. Diese 224 Kriegs- 
artikel für Reiter und Fussknechte sind errichtet szur Erhaltung 
besseren Kriegsregiments und Pflanzung der alten deutschen Zucht, 
Ehrbarkeit und Redlichkeit in Kriegszeitene. In denselben sind 
die Grundlagen unseres neueren Militärrechts, besonders des Mili- 
tärstrafrechts enthalten. Später wurde durch den Reichsschluss von 
1681 festgestellt (Schmauss $. 1095 ff. Jähns a.a. O. S. 133 ff.), 
dass die Reichsarmee in simplo aus 40000 Mann, und zwar 12000 
Mann zu Pferde und 28000 Mann zu Fusse bestehen sollte. Ein 
anderer Reichsschluss desselben Jahres vertheilte die ganze Manu- 
schaft auf die 10 Kreise und überliess jedem Reichskreise die 
Subrepartition der ihm angesetzten Quote. Seitdem ist bei jedem 
t B.1L$31.8.62. Corpus juris militarie des heil, römischen Reiches v. Lü- 
nig. Leipsig 1723. (Reiohhaltige Sammlung der Kriegsgesetzo des deutschen 
Reiches und anderer Staaten). Pragmatisohe Erörterung der Grundsätze 
der deutschen Kriegaverfassung (von G. F.v. Blum) Frankf. u. Leipzig 1795. 
Pütter, Inst. 8384 ff. Leist, Staater. $ 250. Sehr klar und übersichtlich: Ha- 
berlin, B. 11.8. 235 £. Derselbe im Staatsarchiv I, Heft. A. IV. Von neuen 
Arbeiten ist besonders hervorzuheben: M. Jähns, Zur Geschichte der Kriegs- 
verfassung des deutschen Reiches, in den preussischen Jahrbüchern Bd. XXXIX. 
8.1 8.113 £. 443 &. B. XL. 8. 600 fi.
	        
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