Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegewosen des Reiches. 243 
Reichskriege nicht nur der Kreismannschaftsfuss von 1681 erneuert, 
sondern zugleich bestimmt worden, ob das Duplum, Triplum, Qua- 
druplum, Quintuplum u, 8. w. von den 40000 Mann gestellt werden 
sollte. Jeder Kreisstand haftete dem Kreise für die richtige Stel- 
lung seines Kontingentes und musste zugleich für dessen Sold, 
Proviant, Munition und Rekrutirung sorgen. Die so zusammenge- 
setzten Kreiskontingente traten alsdann, unter Anführung der 
Reichsgeneralität, zur Reichsarmee zusammen und wurden dann 
für Kaiser und Reich in Pficht genommen. Der Höchstkomman- 
dirende wurde von Kaiser und Reich durch einen Reichsschluss 
ernannt. 
Im 18. Jahrhundert findet keine Weiterentwickelung der deut- 
schen Kriegsverfassung statt. Alle die zahlreichen wohlgemeinten 
Reformvorschläge blieben pia desideria. Die lächerliche Kleinheit 
der meisten Kontingente, die Verschiedenheit derselben in Bewafl- 
nung und Ausrüstung, der Mangel an einheitlicher Leitung hingen 
mit dem unüberwindlichen Sondergeiste und der kleinlichen Eifer- 
sucht der Reichsstände zusammen, Uebelstände, welche sich nur 
mit dem endlichen Bruche der ganzen Zustände beseitigen liessen. 
Die Kriegsverfassung war die kläglichste Seite dieser verkommenen 
Staatszustände. Durch sie war das Heer des mannhaftesten und 
kriegerischsten Volkes, die Reichsarmee, zum Gespött von Europa 
geworden. »Willst du das römische Reich kennen lernens, sagt Mo- 
ser, wo er von der Kriegsverfassung handelt, »s0 lies dies Buch. 
Präsentirt es eich darin von keiner vortheilhaften Seite, was kann 
ich dafür«. 
$ 327. 
4) Die Bundeskriegsvorfassung !. 
Die Kriegsverfassung des Rheinbundes bildet den Uebergang 
von der des deutschen Reiches zu der des deutschen Bundes. Durch 
die Aufhebung der kleinsten Stastsatome verschwanden wenigstens 
die lächerlichsten Kontingente. In der strengen Schule des grossen 
Eroberers bildeten sich grössere wehrfähige Heereskörper aus. Im 
Geegensatze zu der verwickelten Berechnungsart des Reichsmatriku- 
laranschlages waren jetzt die Kontingente in runden Summen an- 
gegeben. Jedes Kontingent war in vier Theile zerlegt und Fall für 
ı H. Zöpfl, Grundsätze Th. II. $ 493-503, 8. 700 fl. und H. A, Zachariß, 
Stastar. Th. U. $ 268—293. Klüber, Oeffentl Recht $ 196—211. Gute kritische 
Bemerkungen bei Jähns a. a. 0. 
16°
	        
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