9. Das Kriegewosen des Reiches. 243
Reichskriege nicht nur der Kreismannschaftsfuss von 1681 erneuert,
sondern zugleich bestimmt worden, ob das Duplum, Triplum, Qua-
druplum, Quintuplum u, 8. w. von den 40000 Mann gestellt werden
sollte. Jeder Kreisstand haftete dem Kreise für die richtige Stel-
lung seines Kontingentes und musste zugleich für dessen Sold,
Proviant, Munition und Rekrutirung sorgen. Die so zusammenge-
setzten Kreiskontingente traten alsdann, unter Anführung der
Reichsgeneralität, zur Reichsarmee zusammen und wurden dann
für Kaiser und Reich in Pficht genommen. Der Höchstkomman-
dirende wurde von Kaiser und Reich durch einen Reichsschluss
ernannt.
Im 18. Jahrhundert findet keine Weiterentwickelung der deut-
schen Kriegsverfassung statt. Alle die zahlreichen wohlgemeinten
Reformvorschläge blieben pia desideria. Die lächerliche Kleinheit
der meisten Kontingente, die Verschiedenheit derselben in Bewafl-
nung und Ausrüstung, der Mangel an einheitlicher Leitung hingen
mit dem unüberwindlichen Sondergeiste und der kleinlichen Eifer-
sucht der Reichsstände zusammen, Uebelstände, welche sich nur
mit dem endlichen Bruche der ganzen Zustände beseitigen liessen.
Die Kriegsverfassung war die kläglichste Seite dieser verkommenen
Staatszustände. Durch sie war das Heer des mannhaftesten und
kriegerischsten Volkes, die Reichsarmee, zum Gespött von Europa
geworden. »Willst du das römische Reich kennen lernens, sagt Mo-
ser, wo er von der Kriegsverfassung handelt, »s0 lies dies Buch.
Präsentirt es eich darin von keiner vortheilhaften Seite, was kann
ich dafür«.
$ 327.
4) Die Bundeskriegsvorfassung !.
Die Kriegsverfassung des Rheinbundes bildet den Uebergang
von der des deutschen Reiches zu der des deutschen Bundes. Durch
die Aufhebung der kleinsten Stastsatome verschwanden wenigstens
die lächerlichsten Kontingente. In der strengen Schule des grossen
Eroberers bildeten sich grössere wehrfähige Heereskörper aus. Im
Geegensatze zu der verwickelten Berechnungsart des Reichsmatriku-
laranschlages waren jetzt die Kontingente in runden Summen an-
gegeben. Jedes Kontingent war in vier Theile zerlegt und Fall für
ı H. Zöpfl, Grundsätze Th. II. $ 493-503, 8. 700 fl. und H. A, Zachariß,
Stastar. Th. U. $ 268—293. Klüber, Oeffentl Recht $ 196—211. Gute kritische
Bemerkungen bei Jähns a. a. 0.
16°