9. Das Kriegswesen des Reiches. 263
nicht aufzubringen vermag, so wird der Ausfall auf die anderen Be-
zirke desselben Bundesstaates und zwar auf die der nächst höheren
Militärverwaltungseinheit angehörigen Bezirke ‘desselben Staates!
übertragen. Die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer Staaten
kann erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungsbezirke
desselben Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufge-
gebeneu Rekrutenantheils im Stande sind /$ 9). Auch dieser Ausfall
ist nach dem Grundsatze der Gleichheit auf sämmtliche Bundes-
staaten nach Verhältniss ihrer ortsanwesenden reichsangehörigen
Bevölkerung gleichmässig zu vertheilen.
»Für die Zutheilung der ausgehobenen Rekruten
au die Truppen des Reichsheeres ist das militärische
Bedürfniss entscheidends, d. h. es steht verfassungsmässig im
Ermessen des Kaisers, welchem Kontingente er die ausgehobenen
Rekruten zuweisen will. Er ist keineswegs verpflichtet, dieselben
gerade ihrem einheimischen’ Kontingente einzuverleiben, sondern
er kann dieselben, wenn es das militärische Bedürfniss erheischt,
auch in andere Kontingente einstellen. Verfassungsmässig ist hier-
von Bayern ausgeschlossen ; aber auch vielen anderen Staaten gegen-
über hat der Kaiser sich durch die unten näher zu besprechenden
Militärkonventionen verpflichtet, von diesem Rechte in Friedens-
zeiten keinen Gebrauch zu machen. Nach dem Reichsmilitärgesetz
$ 9 Absatz 4 »können diejenigen Bundesstaaten, welche besondere
Armceekorps bilden, im Frieden zur Rekrutenstellung für andere
Armeekorps nur in dem Maasse herangezogen werden, als Ange-
hörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aushebung gelangen«.
So erscheint die Stellung von Ersatzmannschaften für Landheer und
Flotte als eine gleichmässig vertheilte Leistungspflicht der Einzel-
staaten an das Reich, in dessen Dienst die von den Einzelstaaten
gestellten Mannschaften zu treten haben.
2) Gleichmässige Vertheilung der Geldleistungen
für die Kriegsmacht des Reiches unter die Einzel-
staaten.
Die ganze Kriegsmacht des Reiches, Landheer und Flotte, wird
auf Reichskosten erhalten. Artikel 53 Absatz 3: »Der zur Gründung
und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zueammenhängenden
Anstalten erforderliche Aufwand wird ausder Reichskasse bestritten..
Artikel 58: »Die gesammten Kosten und Lasten des Kriegswesens
sind von allen Bundesstaaten gleichmässig zu tragen«. Auch hier
findet eine gleichmässige Vertheilung der Kosten auf dic Einzel-