Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

268 II. Von den Funktionen der Roichegewalt. 
Verstärkung, als eine Erweiterung auf die militärischen Verhältnisse 
enthält. 
UVebrigens fallen die kontingentsherrlichen Rechte 
keineswegs mit den landesherrlichen zusammen; indem 
die kontingentsherrlichen Rechte nur dem eigenen Kontingente 
gegenüber zustehen, können die landesherrlichen auch gegenüber 
solchen Truppen ausgeübt werden, welche zu fremden Kontingenten 
gehören, aber im Staatsgebiete des betreffenden Landesherrn garni- 
soniren. 
Die kontingentsherrlichen Rechte sind nach der 
Reichsverfassung folgende: 
1) Die Kontingenteherrn ernennen die Offiziere und Militär- 
beamten ihrer Kontingente, mit Ausnahme derjenigen Offiziere, 
welche vom Kaiser ernannt werden; 
2) die Kontingentsherrn haben die Gerichtsbarkeit in Straf- 
sachen über die zu ihrem Kontingent gehörige Truppe, womit auch 
das Begnadigungsrecht verbunden ist; 
3) den Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äusseren 
Abzeichen ihrer Kontingente zu bestimmen. Für die Bekleidung 
der Offiziere und Mannschaften sind zwar die Bekleidung und die 
Grundfarbe, wie der Schnitt der preussischen Armee maassgebend: 
innerhalb dieser Schranken bleibt ihnen aber überlassen, die Uni- 
form, insbesondere die äusseren Abzeichen, Kokarden u.s. w. zu be- 
stimmen. 
Die landesherrlichen Rechte, welche den Landesherrn, 
sowie den Senaten der freien Städte über alle Truppen zustehen, die 
dauernd oder vorübergehend sich in ihren Staatsgebieten befinden, 
sind folgende: 
1) sie sind Chefs aller ihrem Gebiete angehörenden Truppen- 
theile und geniessen die damit verbundenen Ehren; 
2) sie haben namentlich das Recht der Inspieirung zu jeder 
Zeit; 
3) sie erhalten ausser den regelmässigen Rapporten und Meldun- 
gen über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landes- 
herrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von allen die betref- 
fenden Truppentheile berührenden Avancementsund Ernennungen: 
4) während die unter 1—3 aufgezählten Befugnisse mehr den 
Charakter von blossen Ehrenrechten haben, räumt die Reichever- 
fassung Artikel 66 den Regierungen der Einzelstaaten, Landes- 
fürsten wie Senaten, auch ein sehr wichtiges reales Recht ein: »Es
	        
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