Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

4. Das Kriegswesen des Reiches. 239 
Charakteristisch für die Militärgerichtsbarkeit ist die Abhän- 
gigkeit derselben von den sogenannten Gerichtsherrn. Als 
solche fungiren die kommandirenden Generäle, die Divisions-, die 
Regimentskommandeure, die Gouverneure und Kommandanten der 
Festungen. Die Regiınentskommandeure haben nur niedere, die 
anderen Befehlshaber sowohl höhere, als niedere Gerichtsbarkeit. 
Dem Gerichtsherrn mit höherer Gerichtsbarkeit steht ein rechts- 
kundiger Auditeur, denen mit niederer Gerichtsbarkeit ein unter- 
suchungsführender Offizier zur Seite Korps-, Divisions-, Garnisons- 
auditeure . Die Gerichte zerfallen in Korps-, Divisions-, Regiments- 
und Garnisongerichte, zu denen als höhere Instanz das General- 
auditoriat tritt. Die Militärgerichte sind keine ständi- 
gen Gerichte, sondern werden für den einzelnen Fall 
zusammengesetzt. Ten Gerichtsherrm steht die Bildung der 
Gerichte, die Aufsicht über dieselben, die Entscheidung über die 
Einleitung der Untersuchung zu. Für jeden Fall wird ein Unter- 
suchungs- und ein Spruchgericht gebildet. Die Spruchge- 
richte zerfallen in Kriegsgerichte, welche die höhere, und 
Standgerichte, welche die niedere Gerichtsbarkeit auszuüben 
haben. Die Spruchgerichte sind zusammengesetzt aus einer Anzahl 
von Personen des Soldatenstandes verschiedener Rangklassen, deren 
Rang sich nach dem Range des Angeschuldigten richtet, und einem 
Auditeur als Referenten. Das Verfahren ist geheim und inquisito- 
risch. Die Urtheile der Militärgerichte bedürfen stets noch einer 
Bestätigung. Diese erfolgt, nach der Verschiedenheit der Fälle, 
entweder durch den Kontingentsherrn oder das Kriegsministerium 
oder die Truppenbefehlshaber. Das Begnadigungsrecht steht 
dem Kontingentsherrn zu, doch enthalten die Militärkonventionen 
verschiedenartige Bestimmungen darüber. 
Eine reichsgesetzliche Regelung der Militärgerichtsbarkeit, 
welche den Anforderungen des neueren Verfahrens und den Grund- 
sätzen der Gerechtigkeit mehr entspricht, als die bisherige, ohne die 
nothwendige Energie der Militärgerichtsbarkeit zu geführden,, er- 
scheint dringend geboten. 
H, Schalze, Doatsches Siaatsrecht. 19
	        
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