v2) Das Reichsstaastsrecht.
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IIL Das Reichsgebiet!.
Zum Begriffe des Staates gehört ale nothwendiges Merkmul das
Land, d.h. ein Theil der Erdoberfläche, welchen der betreffende
Staat, mit Ausschluss aller fremden Staatsgewalten, staatlich be-
herrscht. Wie das Volk, d. h. der Inbegriff der beherrschten Indi-
viduen, die persöuliche Grundlage des Staates ist, so ist das Land
die dingliche (»Land und Leutc« $ 10 S. 16). Ale Objekt der Stauts-
herrschaft bezeichnen wir diesen Theil der Erdoberfläche uls das
Gebiet eines Staates, Staatsgebiet, die auf dasselbe gerichtete
Wirksamkeit der Staatsgewult als Gebietshoheit. Es ist un-
logisch, besondere Befugnisse und Ausflüsse dieser Gebietshoheit
anzunehmen und daraus eine Reihe besonderer Hoheitsrechte zu
machen. Die Gcbietshoheit ist nichts anderes als die Staatsgewalt
in ihrer räumlichen Begrenzung auf das ihr staatlich unterworfene
Land. Wegen des ausschliesslichen Charakters der Stantsherr-
schaft über dus Land bezeichnet man dieselbe wohl auch als Eigen-
thum, ohne dass man dabei irgendwie an privatrechtliches Eigen-
thum denkt. Diese Auffassung tritt besonders in allen völkerrecht-
lichen Beziehungen hervor, wo sich die Staaten, als gleichberechtigte
Subjekte, mit ihren geschlossenen Staatsgebieten gegenüberstehen.
Alles, was sich in, unter, auf und über dem Staatsgebiete befindet,
unterliegt auch der staatlichen Gebietshoheit: »Quicquid est in ter-
ritorio, est etiam de territorio«.
Da nun das deutsche Reich ein Staat ist, so muss es auch sein
Staatsgebiet haben, über welches es seine Gebietshoheit ausübt.
Diese wird aber durch den bundesstaatlichen Charukter des Reiches
eigenthümlich modificirt. Das Reichsgebiet besteht aus den Staats-
gebieten sämmtlicher Bundesstaaten. Das Reich übt über dieses
Gesammtgebiet seine Gebietshoheit, soweit seine Zuständigkeit
reicht; jeder Einzelstaat hat aber ebenfalls die Gebietshoheit über
sein Territorrum innerhalb der ihm verbliebenen Kompetenz.
Räumlich treffen die Gebietsholieit des Reiches und der Einzel-
staaten in Betreff desselben Gebietes zusammen, sachlich oder
inhaltlich sind sie geschicden durch die verfassungsmässig zwischen
ı v.Gerber, Staater. $ 22 Laband, Staatsr. $ 20. Zornl, 8.698. G.
Meyer, $ 74. Pözl, Art. Staatsgebiet im Staatswörterbuch B. IX. 5. 720.
Fricker, Vom Staatsgebiet. "Tübingen 1667.