Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

29) II. Von den Funktionen der Reichsgewealt. 
IV. Der persönliche Militärdienst. 
8 344. 
Im Allgemeinen. 
Obgleich das deutsche Wehrsystem auf dem Grundsatze der all- 
gemeinen Wehrpflicht beruht, so kann dasselbe zu seiner Vollstän- 
digkeit doch solcher Elemente nicht entbehren, welche aus dem Mi- 
litärdienste einen Lebensberuf machen. Da aber ein solcher nach 
allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen niemanden aufgenöthigt 
werden kann, so können diese Elemente nur durch freiwilligen Ein- 
tritt in das Heer gewonnen werden. Vor allem kann auf diese 
Weise allein ein tüchtiger Offizieretand hergestellt und erhalten 
werden, welcher, wenigstens in allen seinen höheren Stellungen, 
ohne berufsmässige Vorbereitung nicht gedacht werden kann. Aber 
auch der wichtige Stand der Unteroffiziere kann berufsmässige Ele- 
mente nicht entbehren, welche sich über die gesetzliche Dienstzeit 
hinaus zum Fortdienen im Heere verpflichten. Endlich bedarf die 
Hecresverwaltung zahlreicher geschulter Beamter. Wir unterschei- 
den daher beim persönlichen Militärdienste zwei Klassen von Men- 
schen, deren Verpflichtung zum Dienste dem Staate gegenüber 
auf zwei verschiedenen juristischen Grundlagen beruht, entweder 
auf gesetzlicher Wehrpflicht oder auf freiwilligem Ein- 
tritt. Ersteres findet bei allen wehrpflichtigen Mannschaften statt, 
soweit sie nur ihrer gesetzlichen Wehrpflicht genügen, letzteres bei 
Berufsoffizieren, Kapitulanten und Militärbeamten. 
A; Gesetzliche Wehrpflicht. 
6345. 
Allgemeine Wehrpflicht. 
Jeder Deutsche männlichen Geschlechtes ist wehrpflichtig und 
kenn sich in der, Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Die früher in vielen deutschen Staaten stattfindende Befugniss, sich 
im Waffendienste vertreten zu lassen, ist durchaus beseitigt. Ausge- 
nommen von der Wehrpflicht sind nur die Mitglieder der regieren- 
den und der mediatisirten, ehemals reichsständischen Häuser ‚Artikel 
AIV der Bundesakte, B. IS. 404} und derjenigen Häuser, welchen 
die Befreiuug von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist 
oder auf Grund besonderen Rechtstitels zusteht (Wehrgesetz $ 1;;
	        
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