29) II. Von den Funktionen der Reichsgewealt.
IV. Der persönliche Militärdienst.
8 344.
Im Allgemeinen.
Obgleich das deutsche Wehrsystem auf dem Grundsatze der all-
gemeinen Wehrpflicht beruht, so kann dasselbe zu seiner Vollstän-
digkeit doch solcher Elemente nicht entbehren, welche aus dem Mi-
litärdienste einen Lebensberuf machen. Da aber ein solcher nach
allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen niemanden aufgenöthigt
werden kann, so können diese Elemente nur durch freiwilligen Ein-
tritt in das Heer gewonnen werden. Vor allem kann auf diese
Weise allein ein tüchtiger Offizieretand hergestellt und erhalten
werden, welcher, wenigstens in allen seinen höheren Stellungen,
ohne berufsmässige Vorbereitung nicht gedacht werden kann. Aber
auch der wichtige Stand der Unteroffiziere kann berufsmässige Ele-
mente nicht entbehren, welche sich über die gesetzliche Dienstzeit
hinaus zum Fortdienen im Heere verpflichten. Endlich bedarf die
Hecresverwaltung zahlreicher geschulter Beamter. Wir unterschei-
den daher beim persönlichen Militärdienste zwei Klassen von Men-
schen, deren Verpflichtung zum Dienste dem Staate gegenüber
auf zwei verschiedenen juristischen Grundlagen beruht, entweder
auf gesetzlicher Wehrpflicht oder auf freiwilligem Ein-
tritt. Ersteres findet bei allen wehrpflichtigen Mannschaften statt,
soweit sie nur ihrer gesetzlichen Wehrpflicht genügen, letzteres bei
Berufsoffizieren, Kapitulanten und Militärbeamten.
A; Gesetzliche Wehrpflicht.
6345.
Allgemeine Wehrpflicht.
Jeder Deutsche männlichen Geschlechtes ist wehrpflichtig und
kenn sich in der, Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Die früher in vielen deutschen Staaten stattfindende Befugniss, sich
im Waffendienste vertreten zu lassen, ist durchaus beseitigt. Ausge-
nommen von der Wehrpflicht sind nur die Mitglieder der regieren-
den und der mediatisirten, ehemals reichsständischen Häuser ‚Artikel
AIV der Bundesakte, B. IS. 404} und derjenigen Häuser, welchen
die Befreiuug von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist
oder auf Grund besonderen Rechtstitels zusteht (Wehrgesetz $ 1;;