Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Das Kriegswesen des Reiches, 293 
zu führen. Die Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregi- 
ster und der erfolgten Anmeldungen geführt. Die Meldung zur 
Stammrolle hat durch die Militärpflichtigen zu erfolgen zwischen 
dem 15. Januar und dem 1. Februar desjenigen Jahres, in welchem 
die Militärpflicht eintritt, und zwar vor der Ersatzbehörde. Die Stel- 
lung erfolgt entweder zum Zwecke der Musterung oder der Aus- 
hebung. Ersatz- und Öberersatzkommission sind die mit der 
Vornahme des Ersatzgeschäftes beauftragten Behörden, sie sind aus 
Civil- und Militärpersonen zusammengesetzt und bilden verschie- 
dene künstlich abgestufte Instanzen. Die Musterung erfolgt vor der 
Ersatzkommission und besteht in einer ärztlichen Untersuchung 
der körperlichen Beschaffenheit; auf Grund dieser Musterung er- 
folgt dann die definitive Entscheidung der Oberersatzkommission. 
Dieselbe kann ihrem Inhalte nach verschieden sein; sie spricht nach 
der Verschiedenheit der Fälle folgende Urtheile aus: 
1. Ausschliessung wegen Unwürdigkeit, besonders 
Ausschliessung wegen erlittener Zuchthausstrafe, wegen Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte; 
2) Ausmusterung wegen geistiger und körperlicher Un- 
brauchbarkeit; 
3) Zurückstellung wegen zeitweiliger Untüchtigkeit, wegen 
zeitweiliger Unwürdigkeit, wegen gewisser persönlicher Verhältnisse 
der Militärpflichtigen, die für gewisse Kategorien derselben gesetz- 
lich festgestellt sind, oder aus allgemeinen, im Gesetze nicht vorge- 
sehenen Billigkeitsgründen; ebenso findet eine Zurückstellung 
Ueberzähliger statt, welche bei der beim Beginne des Ersatzgeschäf- 
tes stattfindenden Losung eine zu hohe Nummer gezogen haben 
(sogenannte Abschlussnummer) ; 
4‘ Ueberweisung zur Ersatzreserve I. oder II. Klasse, 
welcher alle zum Dienste fähigen, aber nicht zum Dienste ausgeho- 
benen Manuschaften überwiesen werden sollen; 
5) Aushebung zum aktiven Militärdienste. Die so ausgehobe- 
nen Rekruten werden regelmässig nicht sogleich ins Heer einge- 
stellt, sondern mit Urlaubspässen eine Zeit lang entlassen. Von 
dieser Zeit gehören sie zu den Mannschaften des Beurlaubtenstan- 
des. Erst von ihrer wirklichen Einstellung ab gehören sie zum 
aktiven Hcere.
	        
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