Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

300 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
sondere Ausbildung erhalten und wird durch die sogenannten 
Ehrengerichte gewahrt, welche keinerlei Straf- oder Discipli- 
nargewalt haben, sondern nur einen Wahrspruch über das Verhalten 
des dem ehrengerichtlichen Verfahren unterliegenden Offiziers ab- 
zugeben und daran einen Antrag zu knüpfen haben (Verordnung 
vom ?. Mai 1874. 
Die Rechte der Offiziere bestehen in dem Anspruch auf militä- 
rischen Titel, Rang und Ehrenbezeugungen und die mit der Stelle 
verbundenen Geldbezüge, welche als Gehalt bezeichnet werden. 
Neben dem eigentlichen Gehalt erhalten die Offiziere noch Servis, 
Wohnungsgeldzuschuss, Kommandozulagen u. s. w. Abweichend 
von dem Jienstrecht der Civilbeamten ist der Grundsatz, dass die 
Offiziere, ebensowenig wie Unterofüziere und Mannschaften, die 
Ansprüche auf die geldlichen Bezüge ihrer Stellung im Rechts- 
wege verfolgen können. In der Regel werden die Offiziere, wenig- 
stens in den unteren Stellungen, nach der sogenannten Ancienne- 
tät befördert, doch haben sie rechtlich nie einen Anspruch auf 
Beförderung. Die Beendigung des aktiven Offiziersdienstes erfolgt 
durch Stellung zur Disposition mit vollem Gehalte oder mit Pen- 
sion. Die zur Disposition gestellten Offiziere bleiben im Militärver- 
bande und müssen jeder Zeit dem lefehle zum Wiedereintritt in 
den Dienst Folge leisten. Die eigentliche Verabschiedung beendigt 
dagegen das Dienstverhältniss. Der militärische Titel, sowie der 
Anspruch auf Pension verbleiben dem Verabschiedeten, das Tragen 
der Uniform muss besonders verstattet werden. Eine Degradation 
wie bei Unteroffizieren findet nicht statt, wohl aber ein Verlust des 
Offizierstandes zur Strafe. Man unterscheidet dabei drei verschie- 
dene Grade, die Entfernung aus dem lleere oder der Marine, die 
Dienstentlassung und den schlichten Abschied. Die beiden ersteu 
Strafen erfolgen durch einen gerichtlichen Spruch, die letztere 
infolge eines ehrengerichtlichen Ausspruches. 
5350. 
Militär- und Marinebeamte'. 
Dahin gehören alle im Heere und in der Marine für das Bedürf- 
niss des Heeres oder der Marine angestellten, nicht zum Soldaten- 
1 Vergleiche hierüber besonders den Aufsatz von K. lecker, Militärper- 
sonen im Sinne der Reichsgesetzgebung. In Goltdammer’s Archiv B. XXVI 
(1883 8.81 fi. Die Aufsätze von Hecker sind in einer besonderen Sammlung
	        
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