Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

302 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes, welches auch für 
ihre Pensionsansprüche maassgebend ist. 
Verschieden von den Militär- und Marinebeamten sind die 
Civilbeamten der Militär- und Marineverwaltung, wel- 
che niemals ‚einem militärischen Vorgesetzten unterstellt sind; sie 
sind der Militärdiscipli Inung und dem Militärstrafgesetz- 
buch nicht unterworfen und haben auch den Militärgerichtsstand 
nicht, »\Wenn sie unter Umständen im Kriege den Militärgesetzen 
unterstehen, so geschieht dies nur, weil sie für den Fall des Krieges 
unter Verleihung des Militärranges den Militärbeamten ausdrück- 
lich zugezählt werden. Kurz ihre Verbindung mit der Organisation 
des Heeres ist eine lose, ihren Geschäften ist der militärische Cha- 
rakter nicht so aufgeprägt, wie denen der eigentlichen Militärbe- 
amten. Letztere sind Militärpersonen, gehören zum Militärstande, 
erstere dagegen nicht« (Hecker a. a. 0. S. 85). 
$ 351. 
GC) Besondere Rechte der Militärpersonent!. 
Diese beziehen sich nicht auf die militärischen Dienstverhält- 
nisse, sondern auf andere Rechtsverhältnisse ausserhalb der mili- 
tärischen Sphäre; sie gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes 
theils gar nicht, theils nur für die Zeit, wo sie zur aktiven Dienst- 
leistung einberufen sind. Diese besonderen Rechte machen sich 
auf verschiedenen Rechtsgebieten geltend. 
1) Die privatrechtliche Stellung der Militärpersonen ist 
reichsgesetzlich nicht geordnet, daher ist das Landesrecht dafür 
maassgebend geblieben. Nur in einigen wenigen Punkten erstreckt 
sich die Reichsgesetzgebung auch auf privatrechtliche Verhältnisse. 
Dahin gehören die Vorschriften des Reichsmilitärgesetzes $ 14 
über die Errichtung privilegirter Testamente in Kriegszeiten, über 
Beurkundung des Personenstandes bei mobilen Truppentheilen 
(Verordnung vom 20. Januar 1879) und die Beurkundung von 
Sterbefällen der in Dienst gestellten Schiffe der kaiserlichen Marine 
[Verordnung vom 4. November 1875). Reichsgesetzlich sind aufge- 
hoben die Beschränkungen, welchen die Personen des Soldaten- 
standes in Bezug auf die Erwerbung, Veräusserung und Belastung 
ı Daude, Die bürgerlichen Rechte der Milithrpersonen. Berlin 1880. La- 
banda.a.O.B. UL$90. Zorna.&.0. S. 356
	        
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