302 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes, welches auch für
ihre Pensionsansprüche maassgebend ist.
Verschieden von den Militär- und Marinebeamten sind die
Civilbeamten der Militär- und Marineverwaltung, wel-
che niemals ‚einem militärischen Vorgesetzten unterstellt sind; sie
sind der Militärdiscipli Inung und dem Militärstrafgesetz-
buch nicht unterworfen und haben auch den Militärgerichtsstand
nicht, »\Wenn sie unter Umständen im Kriege den Militärgesetzen
unterstehen, so geschieht dies nur, weil sie für den Fall des Krieges
unter Verleihung des Militärranges den Militärbeamten ausdrück-
lich zugezählt werden. Kurz ihre Verbindung mit der Organisation
des Heeres ist eine lose, ihren Geschäften ist der militärische Cha-
rakter nicht so aufgeprägt, wie denen der eigentlichen Militärbe-
amten. Letztere sind Militärpersonen, gehören zum Militärstande,
erstere dagegen nicht« (Hecker a. a. 0. S. 85).
$ 351.
GC) Besondere Rechte der Militärpersonent!.
Diese beziehen sich nicht auf die militärischen Dienstverhält-
nisse, sondern auf andere Rechtsverhältnisse ausserhalb der mili-
tärischen Sphäre; sie gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes
theils gar nicht, theils nur für die Zeit, wo sie zur aktiven Dienst-
leistung einberufen sind. Diese besonderen Rechte machen sich
auf verschiedenen Rechtsgebieten geltend.
1) Die privatrechtliche Stellung der Militärpersonen ist
reichsgesetzlich nicht geordnet, daher ist das Landesrecht dafür
maassgebend geblieben. Nur in einigen wenigen Punkten erstreckt
sich die Reichsgesetzgebung auch auf privatrechtliche Verhältnisse.
Dahin gehören die Vorschriften des Reichsmilitärgesetzes $ 14
über die Errichtung privilegirter Testamente in Kriegszeiten, über
Beurkundung des Personenstandes bei mobilen Truppentheilen
(Verordnung vom 20. Januar 1879) und die Beurkundung von
Sterbefällen der in Dienst gestellten Schiffe der kaiserlichen Marine
[Verordnung vom 4. November 1875). Reichsgesetzlich sind aufge-
hoben die Beschränkungen, welchen die Personen des Soldaten-
standes in Bezug auf die Erwerbung, Veräusserung und Belastung
ı Daude, Die bürgerlichen Rechte der Milithrpersonen. Berlin 1880. La-
banda.a.O.B. UL$90. Zorna.&.0. S. 356