Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegswesen des Reiches. 305 
1818 statt, welche bis zur Regelung des Gegenstandes im Wege der 
Reichsgesetzgebung in Kraft bleiben. Der besondere Gerichtsstand 
der Militärpersonen in Strafsachen beginnt mit dem Eintritt in den 
Dienst und endigt mit der Entlassung aus demselben. Die Offiziere 
zur Disposition bleiben dem Militärstrafgesetzbuch unterworfen und 
unterliegen der Militärstrafgerichtsbarkeit in vollem Maasse(Hecker 
e.a. Ö.S. 408). Die Personen des Beurlaubtenstandes sind nur für 
bestimmte Strafsachen ausnahmsweise dem Militärgerichtsstande 
unterworfen, solange sie nicht zu dienstlichen Zwecken einberufen 
werden !. In der Regel schliesst die Militärgerichtsbarkeit jeden 
anderen Gerichtsstand aus. 
Was schliesslich das Verhältniss des Militärs zur Polizei be- 
trifft, so haben alle Militärpersonen den behufs der Erhaltung der 
öffentlichen Ordnung ergehenden Weisungen der Polizeibeamten 
Folge zu leisten. In Beziehung auf Vergehen und Uebertretungen 
aller Militärpersonen steht den Civil-, besonders den Polizeibehör- 
den und ihren Organen, bei Betretung auf der That, das Recht der 
erstweiligen Sistirung zu, indessen ist der unter solchen Umständen 
Sistirte unverweilt, unterMittheilung oder alebaldiger Nachlieferung 
eines Berichts, an die nächste Militärbehörde oder Wache abzu- 
liefern. 
$ 352. 
Dj Pensionswesen der Militärpersonen?, 
Der Militärdienst äussert auch über die Zeit seiner Dauer hin- 
aus die Wirkung, dass er dem aus demselben Ausscheidenden einen 
1 Sie sind keine Berufssoldaten und aus dem aktiven Dienst in ihre bürger- 
lieben Verhältnisse entlassen und es soll, wie die Motive zum Militärstrafgesets- 
buche besagen, »ihre bürgerliche Lebensweise, namentlieb ihr bürgerliebes Amts- 
verhältniss von den militärischen Gestaltungen mögliehst unberührt gelassen 
bleiben, darum sollen. sie auch im grossen Ganzen den allgemeinen Landesge- 
setzen unterworfen se 
3 Die betreffenden. Ocsetze sind abgedruckt in den Militärgesetzen des deut- 
schen Reiebes« B. II, insbesondere »äns Gesetz betreffend die Pensionirung und 
Versorgung der Militärpersonen des Reiehsheeres und der Marine, sowie die Be- 
willigung für die Hinterbliebenen soleber Peraonen vom 27, Juni 1871 (Reichs- 
gesetsblatt 8, 26 fi.) und Gesetz betr. einige Abänderungen und Ergänzungen 
des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vom 11. April 1879 (Reiehsgesetzblatt 8. 25) 
nebst Ausführungsbestimmungen, Dort: sind ‚aueb die älteren preussischen Militär- 
pensionsgesetze abgedruckt, b om 13. Juni 
1625, nebst Ergänzungen, ferner Gesets betr. die Pensionserhöhung für die im 
Kriege invalid gewordenen, sowie für die überhaupt durch den aktiven Militär- 
dienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die 
HB. Schulze, Dentsches Staatsrecht. 11, 20
	        
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