9. Das Kriegswesen des Reiches. 305
1818 statt, welche bis zur Regelung des Gegenstandes im Wege der
Reichsgesetzgebung in Kraft bleiben. Der besondere Gerichtsstand
der Militärpersonen in Strafsachen beginnt mit dem Eintritt in den
Dienst und endigt mit der Entlassung aus demselben. Die Offiziere
zur Disposition bleiben dem Militärstrafgesetzbuch unterworfen und
unterliegen der Militärstrafgerichtsbarkeit in vollem Maasse(Hecker
e.a. Ö.S. 408). Die Personen des Beurlaubtenstandes sind nur für
bestimmte Strafsachen ausnahmsweise dem Militärgerichtsstande
unterworfen, solange sie nicht zu dienstlichen Zwecken einberufen
werden !. In der Regel schliesst die Militärgerichtsbarkeit jeden
anderen Gerichtsstand aus.
Was schliesslich das Verhältniss des Militärs zur Polizei be-
trifft, so haben alle Militärpersonen den behufs der Erhaltung der
öffentlichen Ordnung ergehenden Weisungen der Polizeibeamten
Folge zu leisten. In Beziehung auf Vergehen und Uebertretungen
aller Militärpersonen steht den Civil-, besonders den Polizeibehör-
den und ihren Organen, bei Betretung auf der That, das Recht der
erstweiligen Sistirung zu, indessen ist der unter solchen Umständen
Sistirte unverweilt, unterMittheilung oder alebaldiger Nachlieferung
eines Berichts, an die nächste Militärbehörde oder Wache abzu-
liefern.
$ 352.
Dj Pensionswesen der Militärpersonen?,
Der Militärdienst äussert auch über die Zeit seiner Dauer hin-
aus die Wirkung, dass er dem aus demselben Ausscheidenden einen
1 Sie sind keine Berufssoldaten und aus dem aktiven Dienst in ihre bürger-
lieben Verhältnisse entlassen und es soll, wie die Motive zum Militärstrafgesets-
buche besagen, »ihre bürgerliche Lebensweise, namentlieb ihr bürgerliebes Amts-
verhältniss von den militärischen Gestaltungen mögliehst unberührt gelassen
bleiben, darum sollen. sie auch im grossen Ganzen den allgemeinen Landesge-
setzen unterworfen se
3 Die betreffenden. Ocsetze sind abgedruckt in den Militärgesetzen des deut-
schen Reiebes« B. II, insbesondere »äns Gesetz betreffend die Pensionirung und
Versorgung der Militärpersonen des Reiehsheeres und der Marine, sowie die Be-
willigung für die Hinterbliebenen soleber Peraonen vom 27, Juni 1871 (Reichs-
gesetsblatt 8, 26 fi.) und Gesetz betr. einige Abänderungen und Ergänzungen
des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vom 11. April 1879 (Reiehsgesetzblatt 8. 25)
nebst Ausführungsbestimmungen, Dort: sind ‚aueb die älteren preussischen Militär-
pensionsgesetze abgedruckt, b om 13. Juni
1625, nebst Ergänzungen, ferner Gesets betr. die Pensionserhöhung für die im
Kriege invalid gewordenen, sowie für die überhaupt durch den aktiven Militär-
dienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die
HB. Schulze, Dentsches Staatsrecht. 11, 20