Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

306 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
Anspruch auf Versorgung gegen die Staatskasse giebt. Dieser An- 
spruch gründet sich entweder auf die Länge der Dienstzeit oder 
Militärdienst gene Dienstbeschädigung. Diese 
Pflicht des Staates gegen die aus dem Dienst Ausscheidenden Mili- 
tärs war in Preussen anerkannt (Militärpensionsreglement vom 
13. Juni 1825 für die Offiziere, Gesetz betr. die Versorgung der Mi- 
litärinvaliden vom 6. Juni 1865 für die Unterklassen). Mit Errich- 
tung des norddeutschen Bundes gelangten auf Grund des Artikel61 
der Verfassung auch die preussischen Militärpensionsgesetze, nebst 
den zu ihrer Ausführung ergangenen Verordnungen, in den Staaten 
des norddeutschen Bundes zur Einführung. Nach Errichtung des 
deutschen Reiches erfuhr das Militärpensionswesen für das ganze 
Reich (einschliesslich Bayerns) eine einheitliche Regelung durch 
das Reichsgesetz betr. die Pensionirung und Versorgung der Mili- 
tärpersonen des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, sowie 
die Bewilligungen für die Ilinterbliebenen solcher Personen vom 
27. Juli 1871 (Abänderungagesetz vom 4. April 1873. Ausführungs- 
verordnung des Bundesrathes vom 22. Februar 1875). Die Grund- 
sätze sind verschieden, jenachdem sie sich auf Personen der Offiziers- 
oder Personen der sogenannten Unterklassen oder auf Hinterbliebene 
der Personen des Soldatenstandes beziehen. 
1) Pensionen der Offiziere. Der Anspruch auf Pension 
setzt voraus entweder den Ablauf einer Dienstzeit von mindestens 
10 Jahren, verbunden mit Nachweis der Dienstunfähigkeit oder 
Vollendung des 60. Lebensjahres, oder Vorhandensein einer Dienst- 
beschädigung. Die Höhe der Pension richtet sich nach dem pen- 
sionsfähigen Diensteinkommen, sowie nach der Länge der Dienst- 
zeit, worüber das Gesetz nähere Bestimmungen enthält. Die Pension 
beträgt, wenn die Pensionirung vor Vollendung des elften Dienst- 
jahres erfolgt, 20/80 des pensionsfähigen Einkommens und steigt 
mit Vollendung jedes weiteren Dienstjahres um 1/80 bie zum Be- 
oberen }lilitärboamten; 2) die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im 
Kriege gebliebenen Militärpersonen desselben Ranges. Vom 16. Okt. 1866 (Ge 
setzsammlung S. 647). Preussisches Reglement über die Cirilrersorgung 
Civilanstellung der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel 
abwärts vom 16./20. Juni 1867. Laband a.a.O. B.III. 5 91. Beydel Ann. 1575. 
8.51. G. Meyera. 8. 0.5.218. Zorna.a.0. 5.392 £. Meves, Art. Pen- 
sionsberechtigung inv.Holtzendorffn Rechtsiex. B.III. 5.26 ff. E. "Beok, Die 
Pensionirung und Civilversorgung der Militärpersonen des deutschen Reichshee- 
res und der Marine, sowie die Bewilligungen für Hinterbliebene. Bunslau 1871. 
W. Vogel, Die Pensionsgesetze für das Reichsherr und die Marine, 1376, Die 
Verfolgung von Rechtsansprüchen nach dem Reichsmilitärpensionsgesetz. 1680.
	        
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