Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegewesen des Reiches. 311 
für die Quartierleistung durch das Reich, unter Vermittelung der 
Ortevorstände, nach näherer Bestimmung der $$ 1, 3, 15, 16, 17 des 
Gesetzes zu entschädigen. Diese vom Reiche zu gewährende Ent- 
schädigung wird durch einen anliegenden Tarif und durch eine 
anliegende Klasseneintheilung der Orte näher bestimmt‘ 
B) Andere Naturalleistungen in Friedenszeiten. 
Das Reichsgesetz vom 13. Februar 1875 über die Naturallei- 
stungen für die bewaffnete Macht im Frieden regelt einheitlich für 
das ganze Reich die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden mit Ausnahme der Quartierleistung, für welche es bei dem 
Gesetze vom 25. Juni 1868 sein Bewenden behalten hat. Damit 
sind nicht nur alle widersprechenden, sondern auch alle älteren, die 
gleiche Materie behandelnden Vorschriften aufgehoben. Als Haupt- 
gesichtspunkte werden ın den Motiven des Gesetzes folgende her- 
vorgehoben: a) »Sicherstellung der im Interesse der Erhaltung und 
kriegerischen Ausbildung der bewaffneten Macht nothwendigen Na- 
turalleistungen, andererseits Beschränkung der Verpflichtung zu 
Naturalleistungen auf das im vorgedachten Interesse unerlässliche 
Maass; b) übereinstimmend mit den Principien des Quartierlei- 
stungsgesetzes: Inanspruchnahme der im Besitze der Leistungs- 
objekte befindlichen Individuen als verpflichteter Subjekte und, 
soweit die Natur der einzelnen Leistungen es erfordert, der Gemein- 
den als vermittelnder Organe; c) Vergütungen der Leistungen nach 
Durchschnittspreisen, bez. Preisen, welche dem Werthe der Lei- 
stungen möglichst gleichkommen«. 
Die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
werden durch das Gesetz in folgender Weise bestimmt und begrenzt: 
a) Für den Transport der Bedürfnisse der in ihren Garniso- 
nen befindlichen Truppen hat die Militärverwaltung durch eigene 
Veranstaltungen zu sorgen; nur für die auf Märschen, in Lagern 
oder Kantonnirungen befindlichen Truppen muss der nöthige Vor- 
spann vom Lande gestellt werden. 
b) Soweit für Truppentransporte an und von Bord, sowie für 
Ausrüstung von Schiffen der kaiserlichen Marine mit Kohlen, Pro- 
viant u. s. w. die eigenen Fahrzeuge der Marine nicht ausreichen, 
kann auf die Benutzung von Privatschiffsfahrzeugen rekurrirt werden. 
c) Die Naturalverpflegung und Fourage hat die Militür- 
verwaltung für garnisonirende und kantonnirende Truppen durch 
eigene Veranstaltung zu beschaffen, nur für marschirende Trup- 
pen sind diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. »Die Gewährung
	        
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