312 1I. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
der Naturalverpflegung an Truppen kann nur als Accessorium der
Quartierleistung gefordert werden, niemals als selbständige Ver-
pflichtung«.
d; Die Exercier- und Schiessplätze für die elementare Ausbil-
dung der Truppen in den Garnisonen hat die Militärrerwaltung selbst
zu beschaffen. Für die kriegsgemässe Durchbildung der Truppen
sind jedoch Uebungen im wechselnden Terrain unentbehrlich und
muss ihnen zu diesem Behuf die Benutzung fremden Grundeigen-
thums, unter möglichster Schonung der wirthechaftlichen Interessen,
gestattet werden. Dasselbe ist erforderlich für die Uebungen der
vorübergehend in Kantonnements untergebrachten Truppen.
e) Den auf Märschen, in Bivouaks, in Kantonnirungen befind-
lichen Truppen muss zur Gewährung unabweisbarer, durch eigene
Veranstaltung der Militärverwaltung nicht unter allen Umständen
zu befriedigender Bedürfnisse die eventuelle Mitbenutzung von
Brunnen, Tränken und Schmieden gestattet sein.
f) Eine besondere Verpflichtung ist den Eisenbahnverwaltungen
insofern auferlegt, als sie das Militär und alles Kriegsmaterial zu
gleichen ermässigten Sätzen zu befördern verpflichtet sind (Artikel
47 der Reichsverfassung). Der allgemeine Tarif wird nicht verein-
bart, sondern ist vom Bundesrathe zu erlassen und von Zeit zu Zeit
zu revidiren. Darin besteht allein die Militärlast der Eisenbahnen
in Friedenszeiten.
Ueber diese gesetzlichen Grenzen hinausgehende Leistungen
dürfen von der Militärverwaltung nicht gefordert werden.
Was die Anordnung des Naturalleistungsgesetzes vom 13. Fe-
bruar 1878 betrifft, so behandeln Abschnitt I $$ 2—9 diejenigen Na-
turalleistungen, bei deren Inanspruchnahme eine Vermittelung
der Gemeinden stattzufinden hat, indem er 1) die verpflichteten
Subjekte sowie Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung für
jedes derselben und zwar Vorspann ($ 3), Naturalverpflegung ($ 4),
Fourage ($5) bezeichnet, sowie2) den Eintritt der Verpflichtung ’‘$ 6),
3) die Erfüllung der Verpflichtung ($$ 7 und 8), 4) die Vergütung der
einzelnen Leistungen regelt ($ 9). Der*Abschnitt II ($ 10) behan-
delt die besonderen Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken,
Brunnen, sowie Tränken und Schmieden, sowie Abschnitt IIL ($ 15)
die besonderen Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung. Die
Schlussbestimmungen ($$ 16—15} endlich normiren die Fristen,
innerhalb deren die auf Grund des Gesetzes zu erhebenden An-
sprüche bei Vermeidung der Prüklusion geltend zu machen sind, so-