9. Das Kriegswesen des Reiches, 313
wie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; auch treffen sie
Anordnung hinsichtlich des Erlasses der zur Ausführung des Ge-
setzes erforderlichen allgemeinen Vorschriften.
Auf Grund des $ 18 ist für das gesammte Bundesgebiet mit
Ausnahme Bayerns die kaiserliche Instruktion zur Ausführung des
Gesetzes über die Naturalleistungen vom 2. September 1575 ergan-
gen, für Bayern ist unter dem 28. September 1575 eine im wesent-
lichen mit der Ausführungsinstruktion vom 2. September 1575 gleich-
lautende Instruktion erlassen worden.
$ 355.
2) Die Kriegsleistungen.
Das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichsgesetzblatt 1873 S.129) regelt einheitlich für das ganze Reich
alle diejenigen Leistungen der Unterthanen, welche, von der
Wehrpflicht abgesehen, nach ausgesprochener Mobilmachung der
bewaffneten Macht oder einzelner Theile derselben, bis zum Wie-
dereintritt des Friedensstandes im Bundesgebiet für Kriegszwecke
in Anspruch genommen werden können. Das Gesetz umfasst die ge-
sammte Materie derart, dass alle älteren Gesetze über dieselbe als
beseitigt anzusehen sind. Dazu gehört vor allem das preussische
Gesetz vom 11. Mai1851, welches bis zum Erlasse des Gesetzes vom
13. Juni 1873 für das ganze Bundesgebiet mit Ausnahme von Bayern
und Württemberg maassgebend war. Das Gesetz vom 13. Juni 1873
überlässt nicht, wie das Naturalleistungsgesetz, den Erlass der Aus-
führungsbestimmungen ausschliesslich dem Kaiser. Nach Artikel 72
der Reichsverfassung hat daher der Bundesrath über die zur Aus-
führung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften und Einrichtungen zu beschliessen. Dies ist geschehen ;
in Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes sind jedoch die
bezüglichen Bundesrathsbeschlüsse durch die »Kaiserliche Verord-
nung betr. die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die
Kriegsleistungens vom 1. April 1876 (Reichsgesetzblatt 1876 S. 137)
publicirt worden. Oberster Grundsatz des Gesetzes ist: »Im Falle
eines Krieges ist für die Bedürfnisse der bewaffneten Macht in der
dem Interesse einer wirksamen Kriegführung entsprechenden Weise
durch Naturalleistungen Sorge zu tragen, soweit diesen Bedürfnissen
nicht durch andere Maassnahmen genügt werden kenne. Die Lei-
stungspflichtist eine Reichslast. Die Erfüllung der durch